Mindestlohn

Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

30. Juni 2016
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Quelle: bluedesign_Dollarphotoclub

Zeit ist Geld: Daher sind auch Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit zu vergüten. Für jede Stunde im Bereitschaftsdienst ist der gesetzliche Mindestlohn fällig, entschied das BAG. Der DGB begrüßt die Entscheidung.

Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Auf das Arbeitsverhältns sind die tarifvertraglichen Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) anzuwenden. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen.

Rettungsassistent will Vergütung für alle Bereitschaftsstunden

Der Kläger meint, seine Bereitschaftszeiten würden nicht mit dem Mindestlohn vergütet. Er begründet dies damit, dass im TVöD für Tätigkeiten im Rettungsdienst eine Wochenarbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst von 48 Stunden festgesetzt war (Tätigkeiten im Rettungsdienst nach Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD-V), während die tarifliche Wochenarbeitszeit bei 39 Stunden wöchentlich liegt. Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiloG) zum 01.01.2015 sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Er klagte zunächst die Gehaltsdifferenz für Januar und Februar 2015 ein. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG Köln, 15.10.2015 - 8 Sa 540/15) haben die Klage abgewiesen.

BAG sieht Mindestlohn-Anspruch erfüllt

Auch vor dem BAG hatte der Kläger keinen Erfolg. Dem Kläger steht für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu, entschied das BAG. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des  Klägers ist aber erfüllt.

MiLoG verdrängt Tarifregelung im TVöD nicht

Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des MiLoGunwirksam geworden.

Zustimmung von den Gewerkschaften

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt die Klarstellung durch das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass der Mindestlohn für jede als Arbeitszeit geltende Zeitstunde geltend muss. »Die Entscheidung bedeutet daher einen Schritt hin zu mehr Klarheit beim gesetzlichen Mindestlohn.« sagte Stefan Körzell, vom DGB-Bundesvorstand gestern in Berlin. Damit stehe fest, dass Bereitschaftsdienste zumindest mit dem Mindestlohnsatz von 8,50 Euro je Stunde vergütet werden müssen. Diese Auffassung vertreten die Gewerkschaften seit den Anfängen des Mindestlohngesetzes.

Quelle:

BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - BAG, Pressemitteilung vom 29.06.2016 DGB, Mitteilung vom 29.06.2016

Lesetipp:

»Mindestlohn und Betriebsrat« von Helm/Huber in »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2016, S. 43–46. © bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (29.06.2016)
Aktenzeichen 5 AZR 716/15
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