Mitbestimmung

Gesundheit der Beschäftigten stärken

17. September 2013

Endlich liegt eine höchstrichterliche Definition des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) vor. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die beschäftigtenfreundlich weite Auslegung des BGM durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt. Die Entscheidung erweitert die Handlungsmöglichkeiten engagierter Interessenvertreter.

Der Fall:

Die Agentur für Arbeit Potsdam plante eine Mitarbeiterinformation zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM). Es ging unter anderem um Kurse zur Stressbewältigung und zur Rückengesundheit.

Der Personalrat verlangte, im Sinne seines Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG beteiligt zu werden.

Arbeitgeber bestreitet Mitbestimmungsrecht

Der Arbeitgeber verweigerte den Interessenvertretern die Mitbestimmung mit dem Argument, dass die geplanten BGM-Maßnahmen lediglich dem Wohlbefinden und der Fitness der Beschäftigten dienen würden, nicht aber der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsschäden.

Der Personalrat sah das anders und wandte sich an das Verwaltungsgericht Potsdam. Dort beantragte er die Feststellung, dass der Arbeitgeber sein gesetzlich garantiertes Mitbestimmungsrecht verletzt habe.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag erstinstanzlich zurück.

Die Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gaben dem Personalrat recht.

Die Argumentation beider Gerichte: Die in Rede stehenden BGM-Maßnahmen hätten sehr wohl einen Bezug zur Arbeit in der Dienststelle.

Denn das BGM beinhalte einen zweigeteilten Ansatz der Prävention: Es wolle erstens den Gesundheitsrisiken entgegenwirken, die direkt durch die Arbeitsbedingungen entstehen. Und es wolle zweitens auch den Gesundheitsgefahren begegnen, die durch individuelles Verhalten und persönliche Konstitution bedingt sind.

Da die BGM-Maßnahmen des Arbeitgebers darauf gerichtet sind, die Gesundheit der Beschäftigten zu stärken, zielten sie jedenfalls auch auf die Steigerung der Qualität und Erhöhung der Effektivität und Effizienz der Arbeit.

Im Ergebnis würden die BGM-Maßnahmen sehr wohl den Mitbestimmungskriterien des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG entsprechen.

Quelle:

BVerwG, Beschluss vom 14.02.2013
Aktenzeichen: 6 PB 1.13
© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Mit einem Gesundheitsmanagement zu gesunden Arbeitsbedingungen – Die Gemeinsame Initiative in der Bundesverwaltung« von Lisa Kranz in »Der Personalrat« Ausgabe 9/2010, S. 337 - 340.

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