Ratgeber

Gewusst wie - die häufigsten Fragen zur Betriebsratswahl

06. März 2017

In Zusammenhang mit Betriebsratswahlen gibt es zahlreiche Unsicherheiten und Fehlerquellen. Ob zu rechtlichen Grundlagen, Vorgehensweisen, Risiken oder dem Kontakt zur »zuständigen« Gewerkschaft. Selbst gestandene Betriebsratsmitglieder sind hier mit ihrem Latein oftmals schnell am Ende. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten für eine erfolgreiche Wahl Ihres Betriebsrats, unabhängig davon ob Sie Neuling oder Profi sind. 

Welchen Nutzen hat ein Betriebsrat für mich als Beschäftigter?

Ein Betriebsrat, der auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt worden ist, verfügt über gesetzlich »verbriefte« Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in den verschiedensten Bereichen, die der Arbeitgeber beachten muss. Dies gilt für die betriebliche Arbeitszeit, für Qualifizierung, Zulagen und Prämien, um nur ein paar Beispiele zu nennen. So ist die Anordnung von Überstunden ohne die vorherige Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.

Wichtig:

  • Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Außerdem kann der Betriebsrat Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung erheben, die den Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen zur Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verpflichtet.
  • Soll der Betrieb oder ein Betriebsteil verlegt werden oder sind Massenentlassungen geplant, kann der Betriebsrat einen Sozialplan erzwingen, um Nachteile für die Beschäftigten – etwa durch Fahrtkostenerstattung für längere Fahrwege oder Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes – auszugleichen.
  • Bei Konflikten des Einzelnen mit seinem Arbeitgeber kann er den Betriebsrat hinzuziehen oder sich auch über Schikanen und ungerechte Behandlung beim Betriebsrat beschweren. So kann der Betriebsrat auch den Einzelnen – sogar unter Einschaltung einer betrieblichen Schlichtungsstelle (Einigungsstelle) – unterstützen.
  • Schließlich besteht für Wahlakteure, Wahlvorstandsmitglieder und Betriebsräte – ab unterschiedlichen Zeitpunkten ihres Tätigwerdens – ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG).

Übrigens: Auf all diese Handlungsmöglichkeiten, Verfahrensregeln und Schutzrechte können die Kandidaten und Mitglieder so genannter freier oder alternativer Vertretungsorgane – wie etwa »Runde Tische« – nicht »bauen«, weil sie nur »von Arbeitgebers Gnaden« existieren. Daher lohnt es sich, eine Arbeitnehmervertretung auf gesetzlicher Grundlage zu bilden und dafür die formalen Regeln der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz bei der Gründung und Wahl eines Betriebsrats zu beachten!

Müssen die Beschäftigten abstimmen, ob sie einen Betriebsrat einrichten wollen?

Nein. Ein Wahlquorum für eine Betriebsratsbildung oder eine Vorabstimmung, ob im Betrieb ein Betriebsrat gegründet werden soll, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, dass in Betrieben mit in der Regel fünf wahlberechtigten (d.h. über 18 Jahre alten) Arbeitnehmern, von denen drei wählbar (d.­h. mehr als sechs Monate betriebszugehörig) sind, Betriebsräte gewählt werden.

Muss ich für eine Kandidatur Gewerkschaftsmitglied sein?

Nein. Eine Gewerkschaftszugehörigkeit einzelner oder gar aller Arbeitnehmer wird dafür nicht verlangt. Viele Arbeitnehmer treten jedoch spätestens nach ihrer Wahl in die Gewerkschaft ein, weil sie dann bessere Unterstützung und Schutz im Konfliktfall, aber auch Angebote für Schulung, Bildung, etc. für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten. Da für die Entscheidung vieler Fragen, etwa bei einer geplanter Standortverlagerung oder einer Fusion, ein betriebs- und branchenübergreifenden Blickwinkel nebst Hintergrundinformationen erforderlich ist, haben Betriebsräte mit einer starken Gewerkschaft an ihrer Seite allemal bessere Karten.

Muss eine Mehrheit der Beschäftigten an der Wahl teilnehmen? Darf sich ein Kandidat selber wählen?

Wenn eine Betriebsratswahl eingeleitet wird, mindestens ein Wahlvorschlag eingereicht wird und der (jeweilige) Wahlvorschlag/Wahlbewerber zumindest eine einzige Stimme erhält, ist ein Betriebsrat gewählt, selbst wenn sich die Mehrheit der Belegschaft nicht an der Wahl beteiligt. Da grundsätzlich jeder Wahlbewerber auch über das aktive Wahlrecht verfügt, kann er sich auch selbst wählen.

Unser Chef will keinen Betriebsrat. Kann er die Wahl – durch Kündigungsandrohung – verhindern?

Nein! Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet ausdrücklich Wahlbehinderung in jeglicher Form und stellt sie sogar unter Strafe.

Wer kann sich auf gesetzlichen Wahlschutz berufen?

Alle, die an der Betriebsratswahl beteiligt sind: So sind etwa Wahlinitiatoren und Wahlbewerber vor Entlassungen durch Kündigungsverbote geschützt. Ein besonderer Kündigungsschutz gilt auch für Wahlvorstands- und Betriebsratsmitglieder.

Wichtig: Auch Beschränkungen des Wahlrechts oder eine Behinderung der Wahl sind verboten. Einzelheiten sind im Kündigungsschutzgesetz (§ 15 KSchG) und Betriebsverfassungsgesetz (§§ 20, 103, 119 BetrVG) geregelt. Eine Wahlbehinderung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt und beispielsweise für die Durchführung der Wahl keine Informationen zur Anfertigung der Wählerliste, keinen Wahlraum und Sachmittel wie Wahlurne, Stimmzettel und Wahlumschläge, zur Verfügung stellt. Rechtsschutz und sonstige Unterstützung bietet die Gewerkschaft, die ihrerseits Schutz vor Behinderungen genießt, wenn sie im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl tätig wird.Die zuständige Gewerkschaft kann sogar die Arbeitnehmer des Betriebs zu der Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen.

Darf jeder Betriebsangehörige den Betriebsrat wählen?

Nahezu! Jeder Arbeitnehmer des Betriebs ist wahlberechtigt, der spätestens am letzten Tag der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zu den Wahlberechtigten zählen ebenso die volljährigen Auszubildenden, Praktikanten, befristet oder teilzeitig Beschäftigten, Aushilfen und seit der Novellierung des BetrVG im Jahre 2001 auch die Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (obwohl sie einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Verleih-Arbeitgeber haben). Die Staatsangehörigkeit spielt für die Wahlberechtigung übrigens keine Rolle.

Darf jeder Beschäftigte kandidieren?

Über das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) verfügt jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer, der nicht nur volljährig ist, sondern bereits seit sechs Monaten dem Betrieb angehört (diese Voraussetzung der sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit ist aufgehoben, wenn der Betrieb noch nicht so lange existiert). Dies gilt in gleichem Umfang auch für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen überlassen und eingegliedert sind, obwohl sie in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem privaten Unternehmen stehen. Wählbar sind im Übrigen auch diejenigen, die zur Wahl eines Wahlvorstands einladen oder Mitglieder des Wahlvorstands sind. Leiharbeitnehmer sind zwar im Verleiherbetrieb ihres Vertragsarbeitgebers aktiv und auch passiv wahlberechtigt, jedoch nach § 14 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bei der Wahl des Betriebsrats im Entleiherbetrieb (Einsatzbetrieb) ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind im Entleiherbetrieb »in der Regel« bzw. regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer allerdings bei den Schwellenwerten (Größe des Betriebsrats) mitzuzählen, etwa BAG, Beschluss vom 13.03.2013 – 7 ABR 69/11. Dies hat Bedeutung für die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

Was besagt die Geschlechterquote?

Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern (in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern) besteht. Die (Vor-)Ermittlung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit erfolgt nach dem d'Hontschen Höchstzahlensystem, indem die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden. Wenn auf das Geschlecht in der Minderheit nach dieser Methode keine Höchstzahl entfällt, erhält es auch keinen (garantierten) Sitz im Betriebsrat. Es erhält auch keinen Sitz, wenn kein Wahlbewerber des Minderheitengeschlechts eine Stimme bekommen hat, denn der Wahlbewerber des Minderheitengeschlechts ist in diesem Fall nicht gewählt worden. Gewählt ist ein Wahlbewerber nur, wenn er eine oder mehr als eine Stimme erhalten hat. Nur dann ist er auch bei der Besetzung der Betriebsratssitze zu berücksichtigen.

Wann kommt welches Wahlverfahren zur Anwendung?

Zu unterscheiden ist zwischen dem »normalen« Wahlverfahren (Regelwahlverfahren) und dem vereinfachten Wahlverfahren: In Betrieben mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das vereinfachte Wahlverfahren zwingend vorgeschrieben. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss grundsätzlich im normalen Wahlverfahren gewählt werden. Gemäß § 14 a Abs. 5 BetrVG können jedoch der Wahlvorstand und der Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. In Betrieben mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist die Wahl im normalen Wahlverfahren obligatorisch.

Wie kann ich in unserem Betrieb mit 150 Arbeitnehmern einen Betriebsrat gründen?

Als erstes muss in einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden, der anschließend die Wählerliste aufstellt und spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben erlässt. Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb »vertretene« Gewerkschaft (d.h. sie muss dort wenigstens ein Mitglied haben) einladen. Unterstützung gibt es bei der fachlich für den Betrieb zuständigen Gewerkschaft. Ihre Inanspruchnahme stellt sicher, dass es bei der Wahl nicht zu bedeutsamen Fehlern oder Verstößen kommt, die zur Anfechtung oder gar Nichtigkeit der Wahl führen können.

Wie läuft die Betriebsrats-Gründung in einem Betrieb mit nur 40 Arbeitnehmern?

Als erstes muss auch hier eine Wahlversammlung einberufen werden, die einen Wahlvorstand wählt, der aber sogleich nach Aufstellung der Wählerliste das Wahlausschreiben erlässt. Zu dieser können ebenfalls drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Die Einladung mit verschiedenen Hinweisen muss den Beschäftigten mindestens sieben Tage vorher bekannt gegeben werden. Auf einer zweiten Wahlversammlung, die eine Woche später stattfinden muss, wird dann der Betriebsrat gewählt. Unterstützung gibt es gleichfalls bei der fachlich für den Betrieb zuständigen Gewerkschaft.

Wer bestellt den Wahlvorstand, wenn es noch keinen Betriebsrat gibt?

Der Gesamtbetriebsrat (GBR) bzw. Konzernbetriebsrat (KBR), wenn ein solcher existiert (»Mentorprinzip«). Wenn nicht, dann wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Wenn die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt oder die Betriebsversammlung nicht ordnungsgemäß stattfindet, kann auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand – auch mit betriebsexternen Mitgliedern – einsetzen. Wichtig: Das »Mentorprinzip« berührt nicht das Wahlverfahren: Wenn der Betrieb nicht mehr als 50 Arbeitnehmer hat, wird zwingend im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, egal wie groß oder verzweigt das Gesamtunternehmen oder der Konzern ist und wer den Wahlvorstand bestellt oder wählt. Wenn der KBR im vorliegenden Fall den Wahlvorstand einsetzt, braucht dieser nicht mehr in einer (ersten) Wahlversammlung gewählt zu werden; es gilt dann das so genannte einstufige vereinfachte Wahlverfahren, weil nur noch eine Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats erforderlich ist.

Kann der Wahlvorstand eine Personenwahl durchsetzen?

In einem beispielhaften Betrieb (91 Beschäftigte) sind drei Listen zu erwarten. Der Wahlvorstand ist an einer Personenwahl interessiert, in der die Beschäftigten sich mit ihrer Stimme für einzelne Wahlbewerber entscheiden können. Das Gesetz geht für die Betriebsratswahl vom Grundsatz der Verhältniswahl, d. h. der Listenwahl, aus (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, d. h. der Personenwahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a BetrVG zu wählen ist. Da im vereinfachten Wahlverfahren immer die Personenwahl (Mehrheitswahl) gilt, müsste der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren, was in Betrieben zwischen 51 und bis zu 100 Arbeitnehmer gesetzlich möglich ist.

Wer bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten auf der Vorschlagsliste?

Dazu gibt es keine gesetzliche oder Verordnungsbestimmung. Darüber entscheiden also die, die sich aufstellen lassen. Bei gewerkschaftlichen Listen ist es häufig so, dass in einer gewerkschaftlichen (Vertrauensleute-) Versammlung ganz demokratisch über die Listenreihenfolge abgestimmt wird.

Muss ich für die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrat alle Kandidaten ankreuzen?

Maximal drei Stimmen können abgegeben werden, auch weniger, aber nicht mehr, sonst ist der Wahlzettel ungültig!

Kann ich die Kandidatenliste noch um neue Wahlbewerber erweitern, wenn diese bereits Stützunterschriften hat?

Wahlvorschläge bzw. Wahllisten darf man nicht mehr verändern, sobald die erste Stützunterschrift darauf ist. Die Stützunterschrift ist eine Voraussetzung für einen zulässigen Wahlvorschlag. Das Betriebsratsverfassungsgesetz regelt die Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften im § 14 Abs. 4 und definiert die Anzahl in Relation zu der Größe des jeweiligen Betriebes:

Kann ich mich als Kandidat auf einer bereits beim Wahlvorstand eingereichten Liste streichen lassen und auf einer anderen kandidieren?

Grundsätzlich nein! Wenn ein Wahlbewerber jedoch auf mehreren Listen kandidiert, muss er auf Aufforderung des Wahlvorstands innerhalb einer bestimmten Frist nach Einreichung erklären, auf welcher Liste seine Kandidatur gelten soll. Durch diese Hintertür kann man doch eine spätere Wahlbewerbung auf einer anderen Liste erreichen.

Welche Fristen gelten im vereinfachten Wahlverfahren?

Der Wahlvorstand muss in einem Betrieb mit Betriebsrat vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats von diesem eingesetzt werden. Sofern GBR oder KBR den Wahlvorstand einsetzen, weil der Betriebsrat nicht tätig geworden ist, verkürzt sich die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands auf drei Wochen. In betriebsratslosen Betrieben besteht keine Frist zur Bestellung. Nach Bestellung des Wahlvorstands hat dieser unverzüglich das Wahlausschreiben zu erlassen und auszuhängen. Bei Erlass des Wahlausschreibens beginnt sofort die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste. Diese endet innerhalb von drei Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens. Mit Erlass und Aushang des Wahlausschreibens beginnt auch die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Diese Frist endet spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung. Unverzüglich nach Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen. Nach Feststellung ihrer Gültigkeit und Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) hat er diese bekannt zu machen. Bis spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung kann die schriftliche Stimmabgabe beantragt werden.

Kann der Wahlvorstand im vereinfachten Wahlverfahren eine Nachfrist setzten, wenn keine Wahlvorschläge eingegangen sind?

Nein. Es gibt im vereinfachten Wahlverfahren keine Nachfrist, die der Wahlvorstand setzen kann, wenn keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingegangen sind. Vielmehr hat der Wahlvorstand dann bekannt zu geben, dass die Wahl nicht stattfindet. Sofern mit – heilbaren – Mängeln behaftete Wahlvorschläge eingegangen sind, hat der Wahlvorstand den Vorschlagsvertretern mitzuteilen, dass diese Mängel binnen drei Arbeitstagen zu beheben sind. Werden sie nicht behoben oder werden diese Wahlvorschläge nach Mängelbeseitigung nicht spätestens bis eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung eingereicht, so ist die Wahl auch abzubrechen, da die Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nicht eingehalten wurde. Sofern die Mängel noch fristgemäß behoben werden, handelt es sich um gültige Wahlvorschläge, die zuzulassen sind.

Ist im vereinfachten Wahlverfahren die Möglichkeit der Briefwahl vorgesehen?

Ja. Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es die Möglichkeit der Briefwahl, die so genannte nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ist spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitzuteilen. Sobald eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt wurde, hat der Wahlvorstand dieses den Beschäftigten – in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben – unter Angabe von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt zu geben.

Muss die Wahlversammlung bei Briefwahlen verschoben werden?

Nein. Die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats muss nicht verschoben werden. Lediglich der Tag der öffentlichen Stimmauszählung ist zu verschieben; das muss der Wahlvorstand den Beschäftigten auch umgehend mitteilen. § 35 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung spricht davon, dass das Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand zu stellen ist. Daraus ergibt sich häufig, dass die Briefwahlunterlagen dem Wahlvorstand nicht bis zum Tag der Wahlversammlung zugehen, da sie regelmäßig zunächst dem Wähler zugeschickt werden müssen, dieser sie auszufüllen und zurückzuschicken hat. Daher wird in unklaren Fällen empfohlen, den spätesten Zeitpunkt für den Rücklauf der Briefwahlunterlagen unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten mit dem vierten Werktag nach dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates anzunehmen (bei Auslandsversendung später). An diesem Tag findet dann auch die öffentliche Stimmauszählung statt.

Was, wenn so viele Kandidaten die Amtsübernahme ablehnen, dass die vorgesehene Mitgliederzahl nicht erreicht wird?

Das Gesetz trifft hierzu keine klare Aussage. Unbestritten hat der Wahlvorstand zunächst alle gewählten Kandidaten, die die Wahl angenommen haben, innerhalb einer Woche nach dem letzten Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen, zumal die Wahl – einschließlich hinreichend gültiger Wahlvorschläge – ordnungsgemäß durchgeführt und damit der Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erreicht wurde. Der Betriebsrat ist sodann aber auch zu konstituieren und bleibt im Amt, da für den vorliegenden Fall § 11 BetrVG analog angewendet wird. D. h., dass ein Betriebsrat mit entsprechend weniger Mitgliedern (eine nach der Staffelung des § 9 BetrVG ermäßigte Zahl von Betriebsratsmitgliedern, die aber stets eine ungerade Zahl sein muss) die Amtsgeschäfte führt. Anders wäre der Fall jedoch zu beurteilen, wenn nach Abschluss der Wahl die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern gesunken ist. Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG Neuwahlen vor. Die Wahl ist jedoch erst dann abgeschlossen, wenn die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt ist. Dazu gehört, dass feststeht, ob die Gewählten die Wahl – binnen drei Tagen nach Zugang der Benachrichtigung – abgelehnt haben und welche Wahlbewerber an ihrer Stelle endgültig in den Betriebsrat eingetreten sind.

Der Autor:

Ralf-Peter Hayen ist Referatsleiter in der Abteilung Recht beim DGB Bundesvorstand, Schwerpunkte: Verfassungsrecht, Prozessordnung, Insolvenzrecht. Er ist ehrenamtlicher Richter im 1. Senat am Bundesarbeitsgericht sowie Autor zahlreicher Veröffentlichungen zu den Politikfeldern "Betriebliche Mitbestimmung/ Betriebsverfassung" sowie "Europäische Betriebsräte". Dieser Artikel erschien zuerst in der »Arbeitsrecht im Betrieb«.

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille