Ideenmanagement

Gold in den Köpfen

27. September 2021
Menschen Geist Gehirn Gold
Quelle: pixabay.com Bild von Bild von chiplanay

Kontinuierliche Verbesserung und Innovation ist aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Die Ideen der Beschäftigten sind da ein wichtiger Motor. Wie sich Arbeitgeber das „Gold in den Köpfen“ nutzbar machen und welche Beteiligungsrechte der Betriebsrat dabei hat, erfahren Sie in in »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2021 im Beitrag von Christiane Jansen.

In vielen Betrieben gibt es ein Betriebliches Vorschlagswesen (BVW) oder ein Ideenmanagement. Oft jedoch „schläft“ es vor sich hin, Vorschläge werden kaum eingereicht, eingereichte Vorschläge lange nicht bearbeitet oder dann mit einer Prämie - ein Warengutschein für eigene Produkte - belohnt. Zunehmend entdecken Arbeitgeber jedoch das Einspar- und Innovationspotential ihrer Beschäftigten und wollen dies mit gezielten Aktionen für sich und das Unternehmen nutzbar machen. So werden neben dem BVW Ideenworkshops oder Ideenwettbewerbe ausgerufen, Ideenbriefkästen und Ideenportale im Intranet eingerichtet oder ein Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) eingeführt. Diese Instrumente sollen zu einer gezielten Abfrage von Ideen, Verbesserungen oder Innovationen führen. Doch ob ein Beschäftigter seine Vorschläge zum Vorteil des Unternehmens preis gibt oder nur zur Rationalisierung der eignen Arbeitsabläufe nutzt, liegt in der Regel seiner Entscheidung. Dabei gilt es abzuwägen, ob die Weitergabe eines Vorschlags nicht zu einer Leistungsverdichtung oder sonstigen Nachteil am eigenen Arbeitsplatz oder gar zum Verlust des eigenen Arbeitsplatzes führt.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Grundsätzen eines betrieblichen Vorschlagswesens. Dieses Mitbestimmungsrecht richtet sich auf die Einführung und Ausgestaltung, aber auch die Abschaffung eines betrieblichen Vorschlagswesens. Der Betriebsrat kann auch sein Initiativrecht wahrnehmen, wenn er ein systematisches Vorschlagswesen auf den Weg bringen möchte. Vom Mitbestimmungsrecht erfasst werden danach die Frage „ob“ ein BVW eingeführt wird, wie das Vorschlagsverfahren läuft, wer einreichen darf, die Bildung paritätisch besetzter Bewertungskommissionen oder die Grundsätze für die Prämienberechnung (BAG 20. 1. 2004 – 9 AZR 393/03). Allerdings hat das BAG auch die Grenzen des Mitbestimmungsrechts definiert bei der Benennung des Beauftragten für das BVW, die einzelne Prämienhöhe oder über die Annahme oder Ablehnung eines Vorschlags (BAG 16.3.1982 - 1 ABR 63/80).  Dabei sind oft auch tarifvertragliche Regelungen, wie Ausschlussfristen für die Geltendmachung eines Prämienanspruchs zu beachten (BAG 22.1.2008 - 9 AZR 416/07).

Scheitern die Verhandlungen über die Einführung oder Ausgestaltung eines Vorschlagwesens oder verweigert der Arbeitgeber die Aufnahme von Verhandlungen, ist nach § 87 Abs. 2 BetrVG ein Einigungsstellenverfahren vorgesehen. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr.12 BetrVG greift bei jeder systematischen Anregung, Sammlung und Bewertung von Verbesserungsvorschlägen, die nicht unter die qualitativen Voraussetzungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes fallen.

Mehr dazu und auf welche Eckpunkte Sie als Betriebsrat bei einer Betriebsvereinbarung zum BVW nicht verzichten sollten, erfahren Sie in AiB 9/2021 ab Seite 10.

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