Personalplanung

Betriebsrat redet mit

06. August 2015

Beschäftigungssicherung, Qualifizierung, Fachkräftemangel, demografische Entwicklung – bei alldem kann der Betriebsrat mitreden. Der Arbeitgeber muss ihm dazu aber die entsprechenden Informationen geben.

Betriebsräte empfinden die Personalplanung im Betrieb oft als willkürlich, unstrukturiert und nach dem „Waldbrand-Prinzip“. Dabei schöpfen sie selten die Möglichkeiten ihrer Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz aus. Sonst könnten sie dem permanent empfundenen Personalmangel und den Argumenten der meisten Personalchefs nach zu hohen Personalkosten aktiver entgegenwirken.

Systematische Planung nötig

Damit ein Betrieb effizient funktionieren kann, müssen interne und externe Vorgänge systematisch geplant werden. Dabei berücksichtigt die Planung die gegenwärtige Lage und legt auf der Basis der Unternehmensziele die erforderlichen Maßnahmen für die Zukunft fest.

Gesamter Betriebsrat macht Personalplanung

Während die Informationspflichten des Arbeitgebers über die Absatz-, Beschaffungs-, Investitions- und Finanzplanung nach § 106 BetrVG vielfach in den Aufgabenbereich des Wirtschaftsausschusses fallen, ist die Personalplanung nach § 92 BetrVG eine Aufgabe des gesamten Betriebsrats.

Arbeitgeber muss unterrichten und beraten

Nach § 92 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber das gesamte Betriebsratsgremium über die betriebliche Personalplanung unterrichten. Diese Unterrichtung muss rechtzeitig und umfassend sein und den gegenwärtigen sowie den Personalbedarf für die nächsten ein bis zwei Jahre zum Schwerpunkt haben. 

Lesen Sie im Beitrag »Personalplanung ist keine Hexerei« von Christiane Jansen in der AiB 7-8/2015, S. 37-40 , was der Betriebsrat tun kann, wenn der Arbeitgeber nichts vorlegen will und welche Informationen das Gremium genau verlangen kann.

© bund-verlag.de (cs)

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