Grundsicherung

Kein Anspruch auf unbefristete Einlagerung von Möbeln

14. August 2013

Ein Empfänger der Grundsicherung für Arbeitslose (Hartz IV) kann nicht unbefristet die Kosten für die Einlagerung seiner Möbel verlangen, wenn der aktuelle Wohnraum zwar sehr klein ist, die Möbel jedoch bereits zwei Jahre eingelagert wurden und ein Ende der Möbeleinlagerung nicht in Sicht ist.

Der Fall

Die Klägerin mußte, die ihre alte Wohnung aufgeben. Sie zog in die vollmöblierte Wohnung eines Familienangehörigen, in die sie ihre Möbel und weitere persönliche Gegenstände nicht mitnehmen konnte.

Die Kosten für die Möbeleinlagerung in einem Container wurden durch den Beklagten ca. zwei Jahre in Höhe von insgesamt rund 4.000 Euro übernommen. Die Beteiligten stritten über die Kostentragung für die Übernahme von Einlagerungskosten für Möbel und persönliche Gegenstände für weitere drei Jahre.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die weitere Übernahme der Einlagerungskosten.

Die Entscheidung

Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Zwar komme nach Auffassung des Sozialgerichts kommt eine Übernahme der Kosten für die Einlagerung von vorübergehend nicht benötigtem Hausrat und persönlichen Gegenständen grundsätzlich in Betracht.

Dies sei im Rahmen der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Leistungen nach dem SGB II möglich, wenn der aktuelle Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Leistungsberechtigten nicht ausreiche.

Eine Übernahme der Kosten scheitere aber daran, dass die Klägerin keine Nachweise über die eingelagerten Möbel, deren Wert und aktuellen Zustand erbracht habe. Bei einer Zeitspanne von ca. zwei Jahren handele es sich zudem nicht mehr um »vorübergehend nicht benötigten Hausrat«.

Im Übrigen habe die Klägerin für einen Teil des streitigen Zeitraums keine entsprechenden Rechnungen vorgelegt und somit nicht nachgewiesen, dass überhaupt Kosten für die Möbeleinlagerung entstanden seien.

Quelle:
SG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2013
Aktenzeichen: S 12 AS 5865/10
SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 07.08.2013

© bund-verlag.de (ck)

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