Grundsicherung

Hartz IV für schwangere Frauen aus EU-Staaten

05. Februar 2013

Schwangere EU-Ausländerinnen dürfen nicht generell und dauerhaft von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden. Jobcenter müssen ihnen unter Umständen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewähren. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor.

Der Fall :

Eine Bulgarin hatte schwarz als Kellnerin gearbeitet. Als sie schwanger wurde, verlor sie diesen Job. Beim Jobcenter beantragte sie Hartz-IV-Leistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende), da sie nicht wusste, wovon sie sonst leben soll.

Kindsvater ist ihr griechischer Lebensgefährte. Dieser hat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, so dass der Nachwuchs ab Geburt Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Das Jobcenter lehnte jegliche Hilfeleistung ab. Begründung: Die junge Frau habe sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten. Eine rechtmäßige Arbeit habe sie nicht aufgenommen. Zwar erhielten Familienangehörige eines deutschen Kindes ein mit einem Hartz-IV-Anspruch verbundenes Aufenthaltsrecht. Zum entscheidenden Zeitpunkt – nämlich der Antragstellung – habe aber noch kein Verwandtschaftsverhältnis der Mutter zum ungeborenen Kind bestanden.

Rechtlicher Hintergrund :

EU-Bürger und ihre Familienangehörigen erhalten in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes generell kein Arbeitslosengeld II. Auch für die Zeit danach besteht kein Hilfeanspruch, wenn sich EU-Bürger in Deutschland nur zum Zweck der Arbeitssuche aufhalten. Haben Betroffene aber einmal eine Arbeit gefunden, kann bei späterer Arbeitslosigkeit durchaus ein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen bestehen.

Die Entscheidung :

Das BSG urteilte zugunsten der Schwangeren. Sie habe sich seit über einem Jahr in Deutschland aufgehalten. Die dreimonatige Sperre für zugezogene EU-Bürger greife also nicht.

Außerdem sei davon auszugehen, dass sie mit ihrem Lebensgefährten eine Familie gründen wollte. Dementsprechend habe sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht allein zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten.

Es sei der schwangeren Klägerin nicht zumutbar gewesen, sich vom Kindsvater zu trennen und Deutschland zu verlassen. Das Jobcenter ist im Ergebnis zur Hilfeleistung verpflichtet.

Quelle:

BSG, Urteil vom 30.01.2013

Aktenzeichen: B 4 AS 54/12 R

Terminbericht Nr. 2/13 des BSG vom 30.01.2013 zur Terminvorschau Nr. 2/13 vom 24.01.2013

© bund-verlag.de - (jes)

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