Hitlergruß gegen Betriebsratsvorsitzenden

Der klagende Arbeitnehmer ist bei der Beklagten seit 2009 als Transportfahrer beschäftigt. Die Arbeitgeberin ist im Bereich der Patiententransporte tätig.
Hitlergruß an Betriebsratsvorsitzenden
Ende 2015 fand eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschäftigten und dem Betriebsratsvorsitzenden der Transportfirma. Kurze Zeit später traf der Beschäftigte auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: »Du bist ein heil, du Nazi!«
Fristlose Kündigung ist wirksam
Nachdem der Betriebsrat der Kündigung der Arbeitgeberin zugestimmt hatte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Nach Auffassung des Gerichts beendete die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
Hitlergruß mit ausgestrecktem Arm ist ein wichtiger Kündigungsgrund
Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes ist ein wichtiger Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. Diese Geste stellt ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe »Du bist ein heil, du Nazi«. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.
Türkische Abstammung des Arbeitnehmers hat keine Bedeutung
Soweit der Beschäftigte einwandte, dass eine solche Handlung für ihn »nur« als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung ist, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.
Lesetipp der Online-Redaktion:
Kündigung eines rechtsradikalen Erziehers
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Quelle
Aktenzeichen 12 Ca 348/15