Befristung

Home Office zählt nicht

02. September 2016
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Quelle: undrey_Dollarphotoclub

Bei der Frage, ob eine Befristung des Arbeitsvertrages ohne Sachgrund möglich ist, spielen Arbeitszeiten in einem sogenannten Heimarbeitsverhältnis keine Rolle. Denn dieses sei kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). So das BAG im Falle einer Arbeitnehmerin, die im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis wiederholt nur einen befristeten Arbeitsvertrag erhielt.

Die Klägerin war vom 15. Juni 2009 bis zum 31. August 2010 als Heimarbeiterin tätig. Direkt im Anschluss an die Home-Office-Phase erhielt sie ab dem 1. September 2010 einen Arbeitsvertrag, zunächst für die Dauer von einem Jahr befristet. Durch Ergänzungsvertrag vom 12. Mai 2011 wurde die Befristung bis zum 31. August 2012 verlängert.

Die Klägerin war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung am 31. August 2012 geendet hat, sondern als unbefristetes fortbesteht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Frau wie bereits die Vorinstanzen nicht Recht. Die Revision hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

 

Sachgrundlose Befristung rechtens

Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Der Arbeitsvertrag konnte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds befristet werden. Eine sachgrundlose Befristung ist zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 HAG ist jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG, heißt es in einer BAG-Mitteilung zum Fall. Weitere Details liefert die Mitteilung nicht.

Vorinstanz verneint Arbeitsverhältnis

Die Begründung des BAG dürfte wohl in die Richtung weisen, die auch die Vorinstanz (LAG Köln, Urteil vom 14.02.2014, 9 Sa 546/13) eingeschlagen hatte. Als Heimarbeiter gilt nach § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbst gewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse unmittelbar oder mittelbar den Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlässt. Heimarbeiter sind als sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit und besonderen Schutzbedürftigkeit teilweise den Arbeitnehmern gesetzlich gleichgestellt, der Heimarbeiter ist dennoch kein Arbeitnehmer, da er eine persönliche Selbständigkeit in der Art und Weise der Arbeitserledigung, der Arbeitsleistung und der Nutzung der Arbeitszeit hat, wie sie bei dem in den Betrieb und seine Ordnung eingegliederten Arbeitnehmern nicht vorhanden ist. Selbst der Umstand, dass § 10 des Heimarbeitsvertrages auf § 14 Abs. 2 TzBfG verweist, bedeute angesichts des im Übrigen nach den Bestimmungen für die Heimarbeit ausgestalteten Vertrages nicht, dass der Vertrag und seine Durchführung tatsächlich als Arbeitsverhältnis zu werten wären oder dass die Parteien die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gewollt hätten, heißt es im Kölner Urteil.

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Mobile Arbeit daheim« von Gerlinde Vogl und Gerd Nies in »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2015, S. 16-17.

Lesen Sie auch den Beitrag »Homeoffice mit Arbeitsschutz« von Beate Eberhardt, verantwortliche Redakteurin der Zeitschrift »Gute Arbeit«, den Sie auch in der Zeitschrift »Der Personalrat«, Ausgabe 7-8/2016, S. 24–27 finden.

© bund-verlag.de – (mst)  

Quelle

Bundesarbeitsgericht (24.08.2016)
Aktenzeichen 7 AZR 342/14

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