Homeoffice – nur mit meinem Betriebsrat

Der erste Schritt für den Betriebsrat beim Thema Homeoffice ist die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Begriffen zum Thema und deren rechtliche Einordnung: Was unterscheidet Telearbeit, Heimarbeit, mobile Arbeit und Homeoffice?
Telearbeit nach dem BetrVG
Der Begriff Telearbeit findet sich in § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind danach auch die, die in Telearbeit beschäftigt werden. Telearbeit bedeutet hier: Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, die regelmäßig außerhalb des Betriebs und mit Hilfe von Informations- und/oder Kommunikationstechniken erbracht werden. Dann gibt es noch die »alternierende« Telearbeit. Dabei arbeiten Beschäftigte zusätzlich im Betrieb.
Telearbeit im Arbeitsschutzrecht
Im Arbeitsschutzrecht ist Telearbeit jetzt ausdrücklich in § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Die Voraussetzungen für Telearbeitsplätze sind nach der ArbStättV vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten.
Wie wird ein Telearbeitsplatz eingerichtet?
»Einrichtung« bedeutet: Arbeitgeber und Beschäftigte haben die Bedingungen der Telearbeit per Arbeitsvertrag oder mit einer Vereinbarung (zum Beispiel Betriebsvereinbarung) geregelt und der Arbeitgeber oder eine beauftragte Person stellen die benötigte Ausstattung bereit und installieren sie. Außerdem sind mit den Beschäftigten eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes vereinbart.
Kompletter AiB-Beitrag kostenfrei
Was genau Heimarbeit, mobile Arbeit und Homeoffice auszeichnet, wie der Betriebsrat mitbestimmt und was er tun kann, dass nicht rund um die Uhr gearbeitet wird, das erklärt AiB-Autorin Isabel Eder im Beitrag »Homeoffice – mit Betriebsrat« in der AiB 3/2017 ab S. 11-15.
Den Beitrag »Homeoffice – mit Betriebsrat« lesen Sie hier kostenfrei in voller Länge.
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