Betriebsänderung

Ihre Rechte bei Sozialplan und Interessenausgleich

02. Januar 2017
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Quelle: Bund-Verlag

Betriebsänderungen stellen Betriebsräte vor eine große Herausforderung. Sie sind verpflichtet, mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan zu führen, um so für die Beschäftigten das Bestmögliche herauszuholen. Im Interview erläutert Nikolai Laßmann, Mitautor unseres Handbuchs »Interessenausgleich und Sozialplan« , die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und gibt Tipps, worauf beim Nachteilsausgleich für Arbeitnehmer besonders zu achten ist.

1. Der Betriebsrat erfährt von einer geplanten Betriebsänderung. Welche Informations- und Mitbestimmungsrechte hat er?

Nikolai Laßmann:

Zunächst ist der Arbeitgeber in der Pflicht, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über eine geplante Betriebsänderung zu informieren, mit ihm die vorgesehenen Maßnahmen zu beraten und über den Abschluss eines Interessenausgleichs zu verhandeln (§ 111 S. 1 BetrVG). Der Interessenausgleich ist nicht erzwingbar, der Betriebsrat verfügt aber über ein (starkes) einigungsstellenfähiges Beratungsrecht. Der Sozialplan kann dagegen grundsätzlich erzwungen werden (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Er regelt den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen.

2. Warum ist die Früherkennung von Betriebsänderungen für Betriebsräte (und Beschäftigte) so wichtig?

Nikolai Laßmann:

Je später der Betriebsrat von einer Betriebsänderung erfährt, desto weiter sind die Planungen des Arbeitgebers in der Regel fortgeschritten. Somit verringern sich die Chancen, das Vorhaben im Rahmen der Beratungen noch wesentlich beeinflussen zu können, im Zeitablauf erheblich. Häufig hat dies auch zur Folge, dass kaum noch Gestaltungsspielräume für sozialverträgliche Alternativen bestehen, die die Interessen der Beschäftigten stärker berücksichtigen. In Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmer/innen, kann der Wirtschaftsausschuss eine wichtige Rolle bei der Früherkennung von Betriebsänderungen einnehmen.

3. Wie ist der Betriebsrat bei Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan zu beteiligen?

Nikolai Laßmann:

Erst nachdem der Betriebsrat umfassend über die geplante Betriebsänderung informiert ist, sich ein eigenes Bild verschafft und sich auch strategisch positioniert hat, sollte er in die eigentlichen Verhandlungen einsteigen. Weigert sich der Arbeitgeber seine Pflichten vollständig zu erfüllen oder kann trotz ernsthafter Verhandlungen keine Einigung zum Interessenausgleich und/oder Sozialplan erzielt werden, können beide Parteien die Einigungsstelle anrufen. Diese versucht auch zum Interessenausgleich auf eine Einigung hinzuwirken. Sie kann aber – wegen der insoweit fehlenden Mitbestimmung – nur die fehlende Einigung zum Sozialplan durch einen Spruch ersetzen.

4. Worauf ist beim Nachteilsausgleich für die Arbeitnehmer besonders zu achten?

Nikolai Laßmann:

Beim Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile sollen grundsätzlich die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Den (alters- und qualifikationsbedingten) Aussichten der betroffenen Beschäftigten auf ihrem regionalen Arbeitsmarkt kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. Dabei sind nicht nur die voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit sondern auch die meist schlechteren Konditionen der Anschlussbeschäftigung und der Verlust ihrer erworbenen Besitzstände in die Prognose der drohenden wirtschaftlichen Nachteile einzubeziehen. Da diese zum Zeitpunkt des Sozialplanabschlusses meist nur prognostizierbar sind, ist es zulässig, pauschale Abfindungen anhand bestimmter allgemeiner Kriterien, wie beispielsweise Lebensalter oder Betriebszugehörigkeitsdauer, zu vereinbaren.

Der Interviewpartner:

Nikolai Laßmann ist Volljurist und Diplom-Kaufmann (FH).

Lesetipp der Online-Redaktion:


Nikolai Laßmann, Hans Riegel, Rudi Rupp

Handbuch Interessenausgleich und Sozialplan Handlungsmöglichkeiten bei Umstrukturierungen

2016, 533 Seiten, gebunden, 7. Aufl., Bund-Verlag

ISBN: 978-3-7663-6440-1, Ladenpreis: € 59,90

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