Internet der Dinge

Wenn die Milch »Leerstand« meldet

25. Juli 2016
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Quelle: fotohansel_Dollarphotoclub

Mit dem Smartphone lässt sich fast schon arbeiten wie mit einem Computer. Der Kühlschrank kühlt immer noch, kann nun aber auch mit dem Smartphone kommunizieren. Alles möglich durch das Internet der Dinge, das Geräte intelligent miteinander verbindet. Unser Autor Jochen Brandt erklärt in der AiB 7-8/2016, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt und was Betriebsräte das angeht.

1. Internet der Dinge

Internet der Dinge beschreibt das Zusammenspiel smarter Geräte, die in der Lage sind elektronisch zu kommunizieren. Sie können also über ihren Ort oder ihren Inhalt oder sonstige Eigenschaften informieren. Diese Informationen werden z.T. über das Internet transportiert, gesammelt, gespeichert und ausgewertet.

Einsatzgebiet

Kühlschränke melden - wenn sie leer sind, Autos – der Werkstatt ihren Teilebedarf. Dies funktioniert auch mit Warenlagern und Maschinen. Andere Geräte reagieren automatisch auf die Informationen. So können selbstgesteuerte Handlungsstränge entstehen. Einsatz denkbar von Freizeit bis Industrie.

Gefährdung

Diese Meldungen erlauben Rückschlüsse über die Besitzer, Nutzer und Arbeitnehmer. Durch die automatischen Meldungen verliert der Betroffene den Überblick und er wird evtl. gläsern f. Einzelhändler, Arbeitgeber, Versicherungen. Bei Übermittlung über das Internet entstehen Sicherheitslücken.

Einflussnahme Betriebsrats

Sobald im Unternehmen durch diese Technologie Leistungs- und Verhaltenskontrollen möglich sind, besteht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6. Wichtig hierbei: Information der Beschäftigten, Kontrolle der Datenflüsse.  

2. Industrie 4.0

Einsatz der Technologie Internet der Dinge in der Fabrik. Die Vernetzung erleichtert Steuerung, Kontrolle und Information. Dies kann bis zur Selbststeuerung gehen. Denkbar auch Einbindung in ERP-Programme (ERP-Enterprise-Resource-Planning das in Deutschland bekannteste und verbreitetste Programm ist SAP). Theoretisch ist dann eine komplette Echtzeitkontrolle der Fertigung möglich.

Einsatzgebiet

Maschinen melden, wenn sie gewartet werden müssen, Vorräte, wenn sie zur Neige gehen und Werkstücke wenn sie nicht bearbeitet werden. Diese Technik erlaubt aber auch individualisierte Produkte in der Massenfertigung, da sich die Einzelteile selbst zum Einbau in das richtige Werkstück melden.

Gefährdung

Auch hier besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer gläsern wird. Steuerungsaufgaben werden nicht mehr von Menschen, sondern von Maschinen durchgeführt. Durch diese Selbststeuerung der Fabrik können Leistungsverdichtung und Leistungsdruck entstehen. Es kann zu Rationalisierungsdruck kommen.

Einflussnahme Betriebsrats

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Anhörungsrechte nach § 90 BetrVG, wegen Produktionsänderung. § 111 ff BetrVG Interessenausgleich und Sozialplan, wegen Produktionsänderung. Mitbestimmungsrechte bei erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen (§ 97 BetrVG).  

3. Smart Cars

Auch Fahrzeuge können so ausgerüstet werden, dass sie Informationen senden. Denkbar sind Standortdaten (GPS oder Sim-Karte), aber auch Wartungsbedarf und Fehlermeldungen an den Hersteller. Die Übermittlung des Fahrverhaltens (auch eine Speicherung in der Blackbox) beispielsweise an Versicherungen wäre denkbar.

Einsatzgebiet

Firmenfahrzeuge können effizient eingesetzt und gesteuert werden. Smart Cars können Bestandteil der Logistikkette werden. Die Fahrer können kontrolliert werden, Aufenthaltsort, Fahrtzeiten, Pausen und der Fahrstil sind hier denkbar. Daten können an Versicherungen gegeben werden um günstige Tarife zu erhalten.

Gefährdung

Neben den Möglichkeiten zur Kontrolle der Arbeitnehmer, bestehen für Unternehmen ähnliche Risiken wie bei der Logistikkette. Sofern das Fahrzeug über das Internet kommuniziert entsteht das Sicherheitsrisiko Internet. Hackerangriffe mit dem Ziel ein Fahrzeug zu übernehmen sind denkbar.

Einflussnahme Betriebsrats

Möglichkeiten des Betriebsrats ähnlich wie bei Industrie 4.0. Bei erlaubter privater Nutzung des Fahrzeuges, muss nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden die Ortungstechnologie abgeschaltet werden können.

Weitere Begrifflichkeiten und deren Übersetzungen finden Sie in dem Beitrag  »Schöne neue Welt« von Jochen Brandt in der AiB 7-8/2016, S.16-20.

© bund-verlag.de (ems)
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