Irrtümer bei der Eingruppierung
Personalräte wachen darüber, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsordnungen durchgeführt werden – das hat der Gesetzgeber den Personalräten unmissverständlich in das BPersVG und in die jeweiligen Landesgesetze geschrieben.
Daher kümmern diese sich auch um die Einhaltung tariflicher Eingruppierungsvorschriften. In der Praxis halten sich dabei hartnäckig eine ganze Reihe falscher Vorstellungen, z.B. weil fälschlicherweise Grundsätze und Verfahrensweisen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen abgeleitet werden.
Der Beitrag von Reiner Holzhausen, Fachberater von Stellenbewertungen, in der Zeitschrift »Der Personalrat« 3/2016 räumt mit den populärsten dieser Irrtümer auf.
Hier eine Auswahl von Aspekten, auf die es – entgegen weit verbreiteter falscher Ansicht – bei Stellenbewertungen und Eingruppierungen nicht ankommt:
• Beschlüsse politischer Gremien
• Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag
• Einarbeitungszeit (außer in Entgeltordnung gefordert)
• Eingruppierung vergleichbarer Beschäftigter
• Einstufung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten
• Ergebnis einer Bewertung für Beamtinnen oder Beamte
• Eingruppierung von über oder untergeordneten Beschäftigten
Lesen Sie den kompletten Beitrag in »Der Personalrat« 3/2016 S. 8-12 . Der Autor betont darin, dass für die Eingruppierung ausschließlich die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten maßgebend sind.
In derselben Ausgabe lesen Sie außerdem, was bei der Mitbestimmung des Personalrats bei Herabgruppierungen zu beachten ist.
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