Betriebsratsbüro

Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf eigenen Schlüssel

20. März 2013

Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats aus § 34 Abs. 3 BetrVG kann für ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann.

Der Fall:
Der Antragsteller arbeitet als Kraftfahrer in Teilzeit. Er ist einfaches Mitglied des - aus sieben Personen bestehenden – Betriebsrats. Dieser beantragte bei der Geschäftsführung den Einbau eines neuen Türschlosses mit mindestens 8 Schlüsseln (7 x BR, 1 x Reinigungskraft).

In der Folgezeit wurde das Türschloss ausgetauscht. Der damit beauftragte Schlosser übergab dem Betriebsrat allerdings nur sechs Schlüssel. Der Betriebsratsvorsitzende, seine Stellvertreterin und der Schriftführer nahmen sich jeweils einen Schlüssel. Die Putzfrau erhielt einen weiteren Schlüssel. Die restlichen beiden Schlüssel wurden vom Betriebsratsvorsitzenden als "Reserve" verwahrt.

Der Antragsteller verlangt einen eigenen Schlüssel. Er habe in der Vergangenheit immer wieder Mühe gehabt, sich einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro zu organisieren.

Die Entscheidung:
Dem Antragsteller steht gegen den Betriebsrat ein Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro zu. Dies folgt aus § 34 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit den Grundsätzen des Schikaneverbots, § 226 BGB.

Zwar beinhaltet auch § 34 Abs. 3 BetrVG keinen unmittelbaren Anspruch; ein solcher kann sich aber als mittelbarer Reflex aus dem Einsichtnahmerecht aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergeben. Hiernach müssen alle übrigen Mitglieder des Betriebsrats zumindest die Möglichkeit haben, sich "jederzeit" zu informieren. Dieses Einsichtsrecht einzelner Mitglieder ist unabdingbar.

Vorliegend kann das Einsichtsrecht nur durch die Überlassung eines Schlüssels gewahrt werden. Denn das Betriebsratsbüro ist nicht ständig geöffnet. Insbesondere ist es weder ständig von einem Betriebsratsmitglied oder einer Hilfskraft des Betriebsrates besetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betriebsrat nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nunmehr feste Öffnungszeiten für das Betriebsratsbüro beschlossen hat. Diese beträfen nur einen kleinen Bruchteil der Arbeitszeit des Antragstellers oder gar der gesamten Wochenzeit. Eine "jederzeitige" Einsichtnahmemöglichkeit wird für den Antragsteller so nicht geschaffen.

Der Antragsteller braucht sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, dass er einen Schüssel „ausleihen“ könne. Angesichts der sehr unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder gibt es nur ein schmales Zeitfenster, in welchem er ein Betriebsratsmitglied mit Schlüssel im Betrieb antreffen kann.

Auch steht die bisherige Weigerung, dem Antragsteller einen Schlüssel auszuhändigen, in der Nähe einer unzulässigen Schikane im Sinne von § 226 BGB, befanden die Richter.

Quelle:
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2013,
Aktenzeichen: 13 TaBV 11/12

© bund-verlag.de (ts)

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