JAV-Wahl 2016

Jetzt gehts los

20. September 2016
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Quelle: Bund-Verlag

Es ist soweit: Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) steht kurz bevor. Höchste Zeit für Betriebsräte, Vertrauensleute und die aktuellen JAVen, die Wahlen vorzubereiten, geeignete Kandidaten anzusprechen und für die Arbeit im Betrieb zu gewinnen. Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte zur JAV Wahl zusammengestellt. Und für alle, die noch Wahlunterlagen brauchen, empfehlen wir unsere bewährte Wahl-Software .

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass die JAV zwei Jahre amtiert. Diese Regelung ist im § 13 Abs. 3 BetrVG niedergelegt.
  • Das Verfahren zur Neuwahl oder erstmaligen Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist sehr genau geregelt. Die Einzelheiten stehen in den entsprechenden Wahlordnungen.
  • Größe der JAV: Die Mitbestimmungsgesetze schreiben die Größe der JAV vor, die von der Zahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden abhängt (siehe dazu § 62 BetrVG).
  • Das Betriebsverfassungsgesetz (§ 63 Abs. 4 BetrVG) regelt, dass in Betrieben mit bis zu fünfzig Azubis oder Jugendlichen nach einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden kann.
  • Die Wahlen begleitet ein Wahlvorstand, den der Betriebsrat zu bestellen hat. Dieser Wahlvorstand muss zahlreiche Fristen beachten, die den Ablauf bestimmen.

Ohne Wahlvorstand läuft nichts

Das sind die Aufgaben des Wahlvorstands:

  • Wenn der Wahlvorstand gebildet worden ist, wird er zum Beginn seiner Amtsgeschäfte darüber entscheiden, ob er sich eine Geschäftsordnung gibt. Muster für derartige Geschäftsordnungen finden sich in den Formularsammlungen zu Betriebsrats- oder JAV-Wahlen, Beispiele sind auch in zahlreichen Gewerkschafts-Broschüren und Büchern abgedruckt (so auch in der Formularmappe Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung).
  • Eine der ersten Tätigkeiten des Wahlvorstandes ist die Aufstellung des Wählerverzeichnisses. Dazu muss er vom Arbeitgeber eine Liste mit den Jugendlichen und Auszubildenden anfordern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit dieses Wählerverzeichnis, das grundlegend für die Wahl ist, erstellt werden kann.
  • Der nächste Schritt ist das Wahlausschreiben, das spätestens sechs Wochen vor der Stimmabgabe fertig sein muss.
  • Wenn das Wahlausschreiben ausgefüllt ist, wird es an einem geeigneten Ort (z. B. an Bekanntmachungstafeln im Betrieb) ausgehängt. Damit ist der Start für die weiteren Schritte gegeben. Vor allem läuft von jetzt an die zweiwöchige Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge, die von den Wahlberechtigten oder von den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gemacht werden können.
  • Der Wahlvorstand nimmt die Vorschlagsliste(n) zusammen mit den schriftlichen Zustimmungserklärungen der Kandidierenden entgegen und quittiert den Empfang. Allein für diesen Vorgang ist es hilfreich, wenn man für die drei erforderlichen Formblätter bereits auf fertige Vorlagen zurückgreifen kann. Der Wahlvorstand prüft die Listen und kann sie beanstanden, wenn beispielsweise Angaben unvollständig sind. Solche fehlenden Angaben können dann nachgereicht werden – das kann auch beispielsweise die fehlende Zustimmungserklärung eines Kandidaten sein. Wenn der Wahlvorstand die Listen geprüft und für zulässig erklärt hat, müssen die Listen an einem geeigneten Ort spätestens eine Woche vor der Wahl ausgehängt werden.
  • Die Vorschlagslisten sollen doppelt so viele Kandidaten enthalten wie zu wählen sind und sie müssen von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterschrieben sein. In kleinen Betrieben mit bis zu 20 Wahlberechtigten genügen zwei Stützunterschriften, wenn es bis zu 59 Wahlberechtigte gibt, genügen drei Unterschriften. In größeren Betrieben, in denen es 60 bis 999 wahlberechtigte Jugendliche oder Auszubildende gibt, muss ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterschreiben, ab 1000 Wahlberechtigten reichen 50 Unterschriften. Auch die Kandidatinnen und Kandidaten sind berechtigt, ihre eigene Liste durch ihre Unterschrift zu stützen. Wenn im Betrieb vertretene Gewerkschaften Wahlvorschläge einreichen, benötigen diese keine Stützunterschriften. • Die Stimmabgabe soll etwa eine Woche vor dem Ende der JAV-Amtszeit liegen. Die Wahl selbst ist nach üblichen Regeln abzuhalten, vor allem ist streng darauf zu achten, dass die Wahl geheim ist und unmittelbar erfolgen muss. D. h.: Jeder muss sein Wahlrecht selbst ausüben und es darf nicht erkennbar sein oder werden, wer welche Stimme abgegeben hat. Der Wahlvorstand ist dafür zuständig, dass die geeigneten Bedingungen für die Wahl geschaffen werden, er kümmert sich auch darum, dass die Wahlzettel und Umschläge her- oder bereitgestellt werden.
  • Nach erfolgter Wahl ist der Wahlvorstand ebenfalls für die Auszählung der Stimmen und die Festlegung der Mandatsverteilung zuständig. Das Wahlergebnis wird schließlich vom Wahlvorstand öffentlich bekannt gegeben und die JAV wird zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Und damit beginnt alles wieder von vorne.

Mehr zur Wahl der JAV lesen Sie bei Andreas Splanemann: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung – Tipps und Arbeitshilfen für die Praxis.

 

Unser Tipp: Wahl-Software für die JAV

 

Peter Berg, Micha Heilmann

JAV-Wahl 2016

 

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

2016, 120 Seiten, kartoniert, Mappe DIN A4 mit CD-ROM, 11. Aufl., Bund-Verlag, ISBN: 978-3-7663-6500-2, Preis: 39,90 €

© bund-verlag.de (ls)

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