Gratifikation

Jubiläumsgeld zum Renteneintritt

28. August 2014

Beschäftigte erhalten ihr Jubiläumsgeld für eine bestimmte Beschäftigungszeit auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den entsprechenden Zeitraum hinaus fortbesteht. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts begründen ihre arbeitnehmerfreundliche Entscheidung auch mit dem Sinn und Zweck des Jubiläumsgeldes.

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Ein Sozialpädagoge war bei einem kirchlichen Arbeitgeber vom 1. März 1972 bis zum 29. Februar 2012 beschäftigt. Der anzuwendende Tarifvertrag sieht einen Anspruch auf ein Jubiläumsgeld von 1000 Euro "bei Vollendung einer Beschäftigungszeit" von 40 Jahren vor.

Seit dem 1. Januar 2009 befand sich der Mann in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Seit dem 1. März 2012, also exakt 40 Jahre nach dem Eintritt bei seinem Arbeitgeber, bezieht er die gesetzliche Altersrente.

Zu früh in Rente?

Seine (ehemaligen) Vorgesetzten weigerten sich, ihm das Jubiläumsgeld auszuzahlen. Sie argumentieren, dass just der 1. März 2012 der entscheidende Jubiläumstag gewesen sei. An diesem sei der (ehemalige) Mitarbeiter aber nicht mehr Beschäftigter, sondern bereits im Ruhestand gewesen.

Da die Vorinstanzen die Klage des Mannes auf Jubiläumsgeld abgewiesen hatte, wandte er sich an das höchste deutsche Arbeitsgericht.

Die Bundesrichter gaben ihm Recht und verurteilten seinen früheren Arbeitgeber zur Zahlung der 1000 Euro. Denn es sei zwar richtig, dass die Fälligkeit des Jubiläumsgeldes genau genommen nicht mit dem letzten Tag der Frist eintritt (29. Februar 2012), sondern erst am folgenden Tag. Dieser sei der eigentliche Jubiläumstag.

Belohnung für besondere Betriebstreue

Diese Überlegungen würden dem Anspruch auf Jubiläumsgeld aber nicht entgegenstehen. Nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung muss nämlich nur "bei" Vollendung der Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis bestehen. Der Wortlaut, dass der "Beschäftigte" das Jubiläumsgeld erhält, ist nicht zwingend als Voraussetzung in dem Sinn zu verstehen, dass die Beschäftigung des Jubilars andauert.

Auch Sinn und Zweck des Jubiläumsgelds würden für diese arbeitnehmerfreundliche Entscheidung sprechen. Das Jubiläumsgeld soll die besondere Betriebstreue zum Arbeitgeber belohnen. Es wäre übertrieben, auch noch nach Vollendung der jeweiligen Beschäftigungszeit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu verlangen.

Quelle:

BAG, Urteil vom 09.04.2014
Aktenzeichen: 10 AZR 635/13

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Nicht zum alten Eisen – So unterstützen Betriebsräte ältere Arbeitnehmer« von Maria Lück in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 5/2012, S. 319 - 322

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