Kein Anspruch auf Marzipantorte zu Weihnachten

Die klagenden Rentner machten geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren die Torte und das Weihnachtsgeld erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe.
Betriebliche Übung: Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen durch den Arbeitgeber, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (vgl. BAG 24. 09. 2003 – 5 AZR 591/02).
Kein Anspruch aus betrieblicher Übung
Dem folgte das Arbeitsgericht nicht. Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgeldes zu kommen.
Das Urteil ist rechtskräftig, da die Berufung nicht zugelassen wurde.
Quelle:
ArbG Köln, (24.11.2016)
Aktenzeichen: 11 Ca 3589/16
© bund-verlag.de (ls)