Berufssoldat

Kein Anspruch auf Sonderurlaub für Weltumsegelung

13. Mai 2013

Die Teilnahme eines Berufssoldaten an einer privaten dreijährigen Weltumsegelung ist kein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub. Auch das Wehrkonzept der „Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ begründet kein subjektives Recht, „familiengerecht“ verwendet oder beurlaubt zu werden.

Der Fall:
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er beantragte die Gewährung von Sonderurlaub, um mit seiner Frau eine dreijährige Weltumsegelung zu machen. Er benötige die „Dienstpause“, um das Projekt seiner Ehefrau zu unterstützen und zugleich den Familienzusammenhalt zu sichern. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG sei die Genehmigung des Sonderurlaubs geboten. Nachdem ihm dies vom Bundesminister der Verteidigung verwehrt wurde, klagte der Mann.

Die Entscheidung:
Es liegt kein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub vor, entschied das BVerwG.

Den Begriff des wichtigen Grundes hat der Bundesminister der Verteidigung durch einige Regelbeispiele konkretisiert (siehe: ZDv 14/5 in Nr. 83 Abs. 3 Satz 1 AusfBestSUV). Danach kann ein wichtiger Grund z.B. in folgenden Fällen vorliegen:
• Studienabschluss,
• Studienreisen,
• Besuch von Tagungen,
• Erntehilfe im Familienbetrieb oder
• Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung.

Die Richter haben dem Soldaten zwar zugebilligt, dass der Beispielskatalog nicht abschließend geregelt ist. Gleichwohl fällt eine Weltumsegelung nicht hierunter.
Kennzeichnend für einen wichtigen Grund sind bestimmte Situationen, die in einem überschaubaren Zeitraum unter selbstgesetztem Zeitdruck oder vorgegebenem Termindruck absolviert werden müssen und bei denen nicht ein persönlicher Erholungszweck im Vordergrund steht.

Auch der Schutzgedanke des Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt nicht die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV. Bereits für Versetzungen gilt, dass der Soldat - auch mit Blick auf seine familiären Belange - grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche (oder fachliche) Verwendung hat. Erst recht kann er nicht verlangen, zum Zweck der Eheführung an einem bestimmten Ort oder für einen bestimmten langen Zeitraum von seinen freiwillig mit der Begründung des Wehrdienstverhältnisses übernommenen Verpflichtungen vollständig entbunden zu werden.

Insgesamt überschreitet die gewünschte „Auszeit vom Dienst“ bei weitem den Rahmen, der der Instiution des Sonderurlaubs gezogen ist. Sie zielt letztlich auf ein Arbeitszeitmodell, wie es dem sog. Sabbatjahr (oder Sabbatical) zugrunde liegt. Eine derartige langfristige Freistellung vom Dienst aus persönlichen Gründen kann nur auf der Grundlage einer besonderen gesetzlichen Regelung bewilligt werden. Solche Regelungen bestehen im Beamtenrecht der Länder, nicht jedoch für Soldaten.

Quelle:
BVerwG, Beschluss vom 21.03.2013,
Aktenzeichen: 1 WB 24.12

(c) bund-verlag.de (ts)

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