Kein geringeres Elterngeld nach Fehlgeburt
23. März 2017

Depression ist schwangerschaftsbedingte Erkrankung
Ihre Klage vor dem Sozialgericht München blieb zunächst erfolglos. Dann aber obsiegte die Klägerin vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Auch die Revision des beklagten Landes vor dem Bundessozialgericht (BSG) hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann die Zahlung eines höheren Elterngeldes verlangen. Bei dessen Berechnung ist im Wesentlichen das Einkommen der Klägerin vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Diese ist als schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BEEG zu werten. Daher sind die Krankheitsmonate bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, ob die krankheitsauslösende Schwangerschaft mit der Geburt eines Kind endete, für das Elterngeld bezogen wurde. Denn die entscheidende Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dient dem Nachteilsausgleich Schwangerer. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft soll nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten.Hinweis auf die Rechtslage© bund-verlag.de (ck)§ 2b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
(1) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. 2Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (…) 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war (…) und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.