Betriebsratswahl

Kein Kündigungsschutz für Bewerber zum Wahlvorstand

24. April 2017
betriebsratswahl
Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Wer vor einer Betriebsratswahl für den Wahlvorstand kandidiert, genießt keinen Sonderkündigungsschutz. Der gilt nur für die letztlich gewählten Mitglieder des Wahlvorstands und die Betriebsratsbewerber – so das BAG. Alles Wissenswerte zu diesem wichtigen Urteil erläutert Matthias Bauer, ehemals DGB Rechtsschutz GmbH.


Die Gewerkschaft ver.di beantragte beim Arbeitsgericht, für einen Betrieb einen Wahlvorstand zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl zu bestellen. In der Antragsschrift schlug sie unter anderem den Kläger als Mitglied des Wahlvorstands vor.

Kritik am Arbeitgeber in YouTube-Video

An einem der folgenden Tage gab der Kläger in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung eine Erklärung des Inhalts ab, es gebe im Betrieb »Probleme«. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Der Kläger sagte, man könne »fast behaupten«, keine Maschine sei »zu 100 % ausgerüstet«.  Das Problem sei, dass »keine Fachkräfte vorhanden« seien und »das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt« werde. Das Video wurde ins Internet gestellt und u.a. war bei YouTube zu sehen. Der Arbeitnehmer verbreitete es zudem über das Netzwerk Facebook. Unter Bezugnahme auf das Video kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 15. März 2012 fristlos.

Kein Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstand

Die außerordentliche Kündigung ist nicht mangels gerichtlicher Zustimmung unwirksam, da der Kläger als Kandidat für den Wahlvorstand keinen Sonderkündigungsschutz genoss. Allerdings ist die Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam, entschied das BAG. Die Erklärungen in dem Video waren erkennbar darauf gerichtet zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah.

Der Kläger wollte dagegen nicht behaupten, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte. Das BAG hat den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr die Wirksamkeit einer am 17. Februar 2012 erklärten, auf einen verspäteten Arbeitsbeginn des Klägers gestützten ordentlichen Kündigung zum 30. April 2012 zu prüfen.

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Folgen für die Praxis

Anmerkung von Matthias Bauer, ehemals DGB Rechtsschutz GmbH


Es war keine Überraschung, dass das BAG dem Kandidaten von ver.di nicht den besonderen Kündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds zubilligte. Die Gesetze (§ 15 Abs. 3 KSchG; § 103 Abs. 1 BetrVG) enthalten als Voraussetzung dafür den Begriff des »Mitglieds im Wahlvorstand«, so dass schon der Wortlaut für den bloßen Bewerber oder Anwärter auf die Mitgliedschaft im Wahlvorstand nichts hergibt.

Die überwiegend herrschende Meinung argumentiert darüber hinaus damit, dass keine klare Grenze zu ziehen sei, wollte man jeden, der im Zusammenhang mit einer Wahl genannt wird, bereits unter den besonderen Schutz stellen.

Schutz setzt mit Amt des Wahlvorstands ein

Juristisch mag das nachvollziehbar sein, gleichwohl existiert hier eine Lücke in der Praxis für die freie und unbeeinflusste Wahl zum Betriebsrat. Die genannten Vorschriften sollen doch gerade gewährleisten, dass sich Bewerber finden, die bereit sind, sich für die Belegschaft einzusetzen und gegen den Arbeitgeber zu positionieren. Wenn ein Interessent nicht sogleich – wie in diesem Falle – in der Betriebsversammlung gewählt wird und damit sofort den Schutz genießt, der wird sich kaum über eine längere Zeit schutzlos dem Prozedere bis zu seiner Einsetzung durch das Arbeitsgericht zur Verfügung stellen, es sei denn es handelt sich um einen arbeitgeberseitig gewünschten Kandidaten. Das benachteiligt aber potentielle Mitbewerber um das Amt. Wenn die Auslegung durch die Gerichte nicht hinreicht, ist es Sache des Gesetzgebers hier Abhilfe zu schaffen. Schließlich hatte er schon einmal eine entsprechende einschlägige Nachbesserung in § 15 Abs. 3a KSchG vorgenommen, wonach auch derjenige nur noch außerordentlich kündbar ist, der zu einer Betriebsversammlung zur Einleitung der Wahl einlädt oder den Antrag auf Einsetzung durch das Arbeitsgericht stellt.

LAG muss den Fall neu entscheiden

Das BAG hält aber ein Trostpflaster bereit. Das umstrittene Interview ist nicht allein aus dem Blickwinkel eines möglichen geschäftsschädigenden Verhaltens zu beurteilen. Es ging dem Arbeitnehmer in Zusammenhang mit dem Wahlgeschehen eben nicht darum, einer größeren Öffentlichkeit mitzuteilen, dass der Arbeitgeber überwiegend ungelernte Kräfte beschäftigt. Seine Argumentation zielte nur auf eine Begründung für die Notwendigkeit der Wahl eines Betriebsrats. Eine völlig andere und vor allem gerechtfertigte Motivation. Das hatte das LAG nicht richtig gesehen, weshalb die Sache an das LAG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung dieser Betrachtungsweise zurückverwiesen wurde.

Arbeitsrechtlich interessante Folgefragen

Dort könnte übrigens eine interessante Rechtsfrage entstehen. Der Bewerber um die Mitgliedschaft im Wahlvorstand wurde nämlich nicht nur fristlos, sondern auch hilfsweise fristgemäß gekündigt. Das LAG könnte also zum Ergebnis kommen, dass zwar nicht die fristlose, wohl aber die weniger schwerwiegende fristgemäße Kündigung wirksam ist. Das müsste die Frage aufwerfen, ob der Bewerber überhaupt ordentlich kündbar ist: Wenn der Antragsteller für die Einleitung einer Wahl nach § 15 Abs. 3 KSchG nur noch außerordentlich kündbar ist, gilt das dann nicht auch für einen von der Antragstellerin ver.di in ihrem Antrag namentlich genannten Bewerber und ist dieser nicht vom Schutzbedürfnis her wie ein Antragsteller zu behandeln?

Lesetipp der AiB-Redaktion:

»Wahlvorstand Abberufung und Neubestellung« von Marc-Oliver Schulze in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2013, S. 682 - 685.

Quelle

BAG
Aktenzeichen 2 AZR 505/13
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