Kein Steuernachlass auf Kapitalauszahlung
12. Januar 2017

Steuerpflicht auf Kapitalabfindung
Die Klägerin hatte im Wege der Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse eingezahlt. Der Vertrag sah vor, dass die Versicherten zwischen einer Rente und einer Kapitalabfindung wählen konnten. Bei Eintritt in den Ruhestand beantragte die Klägerin die Auszahlung des Kapitals. Ihre Beitragszahlungen in die Pensionskasse waren nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden. Daher hatte die Klägerin unstreitig die Kapitalabfindung zu versteuern.Klägerin will ermäßigten Steuersatz durchsetzen
Die Klägerin begehrte aber die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele. Dies hat der BFH jedoch abgelehnt, anders als noch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in der Vorinstanz.Abfindung ist keine außerordentliche Einnahme
Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setzt stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als »außerordentlich« anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.Zweifel an Verträgen mit Kapitalwahlrecht
Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich war, hat der BFH schließlich Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.© bund-verlag.de (ck)