Arbeitskampf

Kein Streik auf Amazon-Betriebsgelände

11. April 2016

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft darf auf dem Betriebsgelände von Amazon in Pforzheim keine Streikmaßnahmen durchführen. So ein Urteil des ArbG Berlin. Die Gewerkschaft ver.di hatte ohne Erfolg auf die besonderen örtlichen Verhältnisse hingewiesen.

Mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH möchte ver.di erreichen, dass zugunsten der Beschäftigten die Tarifverträge des baden-württembergischen Einzel- und Versandhandels zur Anwendung kommen.

Streik auf dem Betriebsparkplatz?

Die Gewerkschaft plante konkret Streikmaßnahmen auf dem nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden Parkplatz des Unternehmens. Ver.di begründet dies damit, dass ein Streik angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft nur auf diese Weise effektiv geführt werden könne.

Die von der Amazon Pforzheim GmbH dagegen erhobene Unterlassungsklage hatte Erfolg.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin ist die Amazon Pforzheim GmbH auch unter Berücksichtigung des Streikrechts der Gewerkschaft nicht gehalten, einen gegen sie selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.

Daher muss das Unternehmen sein Betriebsgelände nicht für Streikmaßnahmen zur Verfügung stellen. Ver.di steht die Möglichkeit offen, beim LAG Berlin-Brandenburg in Berufung zu gehen.

Hintergrund: Ver.di fordert einen Tarifvertrag nach den Bedingungen des Einzelhandels. Amazon lehnt das kategorisch ab und orientiert sich beim Entgelt an den in der Logistikbranche gezahlten Löhnen. Schon seit 2013 kommt es deswegen an den deutschen Amazon-Standorten regelmäßig zu Streiks.

Quelle:

ArbG Berlin, Urteil vom 7.4.2016
Aktenzeichen: 41 Ca 15029/15
PM des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 15/2016 vom 7.4.2016

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