Pfändungsschutz

Kein Zugriff auf Erschwerniszulagen

29. August 2017
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Quelle: robin_art_Dollarphotoclub

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und deshalb unpfändbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflicht von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde, so das BAG in seiner Entscheidung. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen demnach laut Grundgesetz (Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird. Diese Eindordnung als Erschwerniszulage sorgt dafür, dass für solche Arbeiten gezahlte Zulagen der Pfändung entzogen sind.

Auf den Zweck der Zahlung kommt es an

Das gilt laut BAG allerdings nicht für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit. Hier fehle eine entsprechende gesetzgeberische Wertung, die eine Pfändung unzulässig mache. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz dient und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedarf die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.

© bund-verlag.de (mst)

   
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