Urlaubsrecht

Keine Abgeltung von Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis

17. Oktober 2017
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Quelle: © kosmos111 / Foto Dollar Club

Nicht gewährte Urlaubstage sind im bestehenden Arbeitsverhältnis durch bezahlte Freistellung zu leisten. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Die Arbeitnehmerin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeit im Blockmodell. An die bis zum 31.3.2015 dauernde Arbeitsphase schloss sich unmittelbar eine dreijährige Freistellungsphase an. Nach der Vereinbarung sollte der Urlaub in der Arbeitsphase genommen werden und entfiel in der Freistellungsphase.

Ende 2014 beantragte die Arbeitnehmerin ihren vollen Jahresurlaub von 31 Urlaubstagen für das kommende Jahr 2015. Der Arbeitgeber gewährte lediglich den anteiligen Urlaub von 8 Tagen. 8 Urlaubstage entsprechen dem anteiligen Urlaubsanspruch für die im Jahr 2015 zu leistende Arbeitsphase von drei Monaten. Die Arbeitnehmerin klagte auf Schadenersatz für 23 nicht gewährte Urlaubstage. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneinte den Schadenersatzanspruch der Arbeitnehmerin.

Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis

Bewilligt der Arbeitgeber einen rechtzeitig beantragten Urlaub nicht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub. Dieser Ersatzurlaubsanspruch ist ein Schadenersatzanspruch und muss im bestehenden Arbeitsverhältnis wie der Urlaub selbst durch bezahlte Freistellung geleistet werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis entsteht daher kein Schadenersatzanspruch wegen nicht gewährter Urlaubstage und der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Resturlaub zum Beginn der Freistellungsphase abzugelten.

Abgeltung von Ersatzurlaubsansprüchen

Ein Abgeltungsanspruch für den nicht gewährten Urlaub besteht nur dann, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr durch bezahlte Freistellung geleistet werden kann, § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG).
  • 7 Abs. 4 BurlG gilt auch für die Abgeltung von Ersatzurlaubsansprüchen. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Ersatzurlaubsanspruch nur durch bezahlte Freistellung gewährt werden. Ein nicht gewährter Ersatzurlaub wird nach § 7 Abs. 4 BurlG erst dann in Geld umgewandelt, wenn der Urlaub nicht mehr wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden kann.

Freistellungsphase beendet nicht das Arbeitsverhältnis

  • 7 Abs. 4 BurlG setzt eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Ein Übergang aus der aktiven Arbeits- in die passive Freistellungsphase beendet nicht das Arbeitsverhältnis. Auch während der Freistellungsphase bleibt das Arbeitsverhältnis fortbestehen.

Praxistipp

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und sind die Einzelheiten der Altersteilzeit bereits geregelt, scheiden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Mitbestimmungsrechte sind dann möglich, wenn es im Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel für die Betriebsvereinbarung gibt.

Bei der Einführung von Altersteilzeit hat der Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Entschließt sich der Arbeitgeber allerdings zur Einführung von Altersteilzeit und stellt er hierfür finanzielle Mittel bereit, unterliegt die Verteilung dieser finanziellen Mittel der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Mit der Altersteilzeit ist zudem eine Veränderung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit verbunden. Hier greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Außerdem hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 92 BetrVG über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 95 BetrVG findet hingegen keine Anwendung.

Yuliya Zemlyankina, DGB Rechtsschutz GmbH

© bund-verlag.de  

Quelle

BAG (16.05.2017)
Aktenzeichen 9 AZR 572/16
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