Keine Anrechnung der Beamten-Karriere im TV-L

05. Juli 2017
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Quelle: jonasginter_Dollarphotoclub

Beamten sind keine Arbeitnehmer, sondern haben in Deutschland einen Sonderstatus. Das hat das Bundesarbeitsgericht einmal mehr bestätigt. Allerdings zum Nachteil einer ehemaligen Beamtin. Ihre Dienstzeit in Thüringen sei keine Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L.

Eine Lehrerin ist seit dem Jahr 2013 vom Land Nordrhein-Westfalen angestellt. Zuvor war sie über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Die Zeit ihres Beamtenverhältnisses wollte sie als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L eingestuft bekommen, der Beamte jedoch nicht ausdrücklich erwähnt. Die Klägerin argumentierte, § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, die Beamtenverhältnisse berücksichtigt habe.

Beamtenverhältnis klein berücksichtigtes Arbeitsverhältnis

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls keinen Erfolg. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L berücksichtigt nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L, urteilte das BAG. Die Tarifwerke des TV-L und des TVöD wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie.

Beamte nicht mit Arbeitnehmern vergleichbar

Der Ausschluss von Beamten aus der Regelung verletzt das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind.

34 Abs. 3 TV-L verstößt auch nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV. Frühere Beschäftigungszeiten in Arbeitsverhältnissen der Klägerin mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen in den Jahren 1998 bis 2002 konnten nicht in die Beschäftigungszeit einbezogen werden, weil die Klägerin daraus wegen des dazwischenliegenden Beamtenverhältnisses nicht in das jetzige Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen wechselte, entschieden die Erfurter Richter.

© bund-verlag.de (mst)  
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