Konzernbetriebsrat

Keine Freistellung für Konzernbetriebsräte

10. Mai 2017
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Ein Konzernbetriebsrat hat kein eigenes Recht auf die pauschale Freistellung seiner Mitglieder von der Arbeitszeit. Soweit die Tätigkeit für den Konzernbetriebsrat es erfordert, sind weitere Freistellungen für den örtlichen Betriebsrat möglich. Dies hat das LAG Berlin Brandenburg klargestellt.

Immer wieder ist streitig, ob auch Konzern- oder Gesamtbetriebsratsmitglieder einen Anspruch auf pauschale Freistellung haben. Im konkreten Fall ging es um einen Freistellunganspruch für den Konzernbetriebsratsvorsitzenden in Höhe von 50 % seiner Arbeitszeit.

Rechtlicher Hintergrund

Das BetrVG sieht für Konzern- und Gesamtbetriebsratsvorsitzende keinen eigenen Freistellunganspruch vor. Gemäß § 59 Abs. 1 BetrVG findet § 38 BetrVG auf den Konzernbetriebsrat keine Anwendung. Allerdings könnte ein Anspruch des örtlichen Betriebsrats auf – ggf. zusätzliche – Freistellungen bestehen. soweit dies aufgrund der für den Konzernbetriebsrat anfallenden Aufgaben erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen. Zunächst können – so die Richter des LAG – auch nach § 38 Abs. 1 BetrVG über die dort genannte Staffel hinaus Ansprüche auf Freistellungen bestehen. Hiernach sind bei einer bestimmten Anzahl an Arbeitnehmern »mindestens« die genannte Anzahl an Betriebsratsmitgliedern freizustellen. Wenn mehr Aufgaben anfallen, besteht im Falle dauerhaft anfallender Aufgaben soweit erforderlich über die Mindestfreistellungen hinaus Anspruch auf weitere Freistellungen. So kann die Arbeitsbelastung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden durch seine Funktion als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats die Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung eines weiteren Betriebsratsmitglieds begründen.

Der örtliche Betriebsrat entscheidet

Aufgaben der örtlichen Betriebsratsmitglieder für den Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat können weitere Freistellungen rechtfertigen bzw. in die Bewertung einfließen, ob eine Belastung vorliegt, die zusätzliche pauschale Freistellungen rechtfertigt. Die Entscheidung darüber, welches Mitglied des örtlichen Betriebsrats aufgrund welcher Verteilung der Aufgaben ggf. auch über die Mindeststaffel hinaus freizustellen ist, obliegt in diesem Fall dem örtlichen Betriebsrat. Entsprechend werden von Betriebsräten mit der Begründung der Aufgaben für den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat geltend gemachte Freistellungen auch nicht unter Hinweis auf eine fehlende Zuständigkeit des Betriebsrats oder einen zumindest erforderlichen Beschluss des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats hierzu zurückgewiesen.

© bund-verlag.de (fro)

 

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (02.12.2016)
Aktenzeichen 9 TaBV 577/16
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