Freistellung

Keine Zulage für freigestelltes Personalratsmitglied

26. März 2013

Ein wegen seiner Personalratstätigkeit vom Schuldienst freigestellter Rektor hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage für die Leitung einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Fall

Der Kläger ist seit dem Jahre 2000 als Personalratsmitglied vom Dienst freigestellt. 2007 war ihm das mit Besoldungsgruppe A 14 dotierte Amt eines Rektors als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern verliehen worden, ohne ihm auch tatsächlich die Leitung einer entsprechenden Schule zu übertragen. Diese Möglichkeit sieht das Beamtenrecht vor, damit nach Leistungsgesichtspunkten für ein Beförderungsamt ausgewählten Personalratsmitgliedern durch ihre Freistellung vom Schuldienst keine beruflichen Nachteile entstehen.

Nachdem 2012 im Zuge der Schulreform und des Wegfalls der ehemaligen Hauptschulen das Landesbesoldungsgesetz dahingehend geändert worden war, dass Rektoren an Grundschulen mit mehr als 360 Schülern nunmehr eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage erhalten, beantragte auch der Kläger eine entsprechende Anhebung seiner Bezüge. Dies lehnte das beklagte Land mit der Begründung ab, dass der Kläger infolge seiner Freistellung nicht auf einer bestimmten Schulleiterstelle geführt werde und es deshalb an der für die Zulage erforderlichen Leitung einer Schule mit mehr als 360 Schülern fehle.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage berief sich der Kläger darauf, dass ihm aus seiner Personalratstätigkeit keine Nachteile erwachsen dürften. Die Schule, für die er ursprünglich aufgrund einer Bestenauslese mit nachfolgender Beförderung ausgewählt worden sei, habe zum damaligen Zeitpunkt mehr als 360 Schüler gehabt.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger sei derzeit nicht Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern. Zwar lasse es, so die Koblenzer Richter weiter, das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot durchaus zu, ein freigestelltes Personalratsmitglied besoldungsmäßig so zu stellen, wie es bei fiktiver Betrachtung voraussichtlich stünde, wenn es nicht freigestellt worden wäre.

Diese Überlegung verhelfe dem Kläger jedoch nicht zu der begehrten Zulage. Als einziger tatsächlicher Anhaltspunkt für eine entsprechende Vergleichsbetrachtung komme die Rektorenstelle an der Grund- und Hauptschule in Betracht, für die er als bester Bewerber ausgewählt worden sei. Diese Schule bestehe jedoch nach der Schulreform nur noch als reine Grundschule, also ohne Hauptschulzweig, mit deutlich weniger als 360 Schülern fort.

Im Übrigen lasse sich eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Freistellung auch nicht aus dem Vergleich mit den anderen Rektoren der insgesamt 63 früheren Grund- und Hauptschulen mit mehr als 360 Schülern herleiten. Lediglich 23, also etwa ein Drittel dieser Schulen hätten nach der Strukturreform als verbleibende »Nur-Grundschulen« noch mehr als 360 Schüler gehabt. Mithin könne auch nicht von einer quasi automatischen Anhebung der Besoldung aller vergleichbaren Rektoren ausgegangen werden.

Danach hätte der Kläger sich, um die begehrte Zulage zu erhalten, allenfalls auf die Rektorenstelle an einer der verbleibenden »großen« Grundschulen bewerben können, was er jedoch nicht getan habe. Deshalb verbleibe auch kein Raum für eine fiktive Betrachtung seiner Chancen in einem entsprechenden Auswahlverfahren.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.


Quelle:
VG Koblenz, Urteil 14.2.2013
Aktenzeichen 6 K 944/12.KO
VG Koblenz, Pressemitteilung 11/2013 vom 26.03.2013


Lesetipp der Online-Redaktion:
»Rechtliche Stellung der Personalratsmitglieder« von Heinrich Jordan in »Der Personalrat« 6/2012, S. 257–261.

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