Arbeitsschutz

Arbeitsstättenverordnung weiter umkämpft

12. Februar 2015

Die Arbeitgeber laufen Sturm gegen die geplante Arbeitsstättenverordnung. Die Kritik richtet sich vor allem gegen die Fensterpflicht, die künftig für Pausen- und Kantinenräume, aber auch für Läden in Bahnhöfen und Flughäfen gelten solle. Die Bundesregierung hält an der Verordnung fest – zum Glück.

Das Kanzleramt hatte einen für Anfang Februar geplanten Kabinettsbeschluss zur neuen Arbeitsstättenverordnung gestoppt - unangenehm für alle Beteiligten. Denn eigentlich laufen die Verhandlungen schon lange, auch die Arbeitgeberseite hatte lange Zeit zur Stellungnahme. Daher will Andrea Nahles an der Verordnung festhalten und sie schnell in Kraft setzen. Anschließend könne man eine Änderungsverordnung nachschieben. Die weitreichende Fensterpflicht, die Tageslicht in fast allen von Beschäftigten genutzten Räumen vorsieht, könnte damit in Teilen wieder zurück genommen werden. Vor allem für Geschäfte an Bahnhöfen und Flughäfen, aber auch für Operationssäle und viele andere Bereiche ist der strikte Sichtschutz nach außen und das geforderte Tageslicht architektonisch nicht umsetzbar. Außerdem – so ist zu hören – gehe diese Regelung auch deutlich über die EU-Vorschrift hinaus. 

Wichtig sind aber vor allem die übrigen Regelungen der Verordnung, die für den gesamten Arbeitsschutz wichtige Klarstellungen enthalten.

Besserer Schutz für Telearbeit

Eine wesentliche Verbesserung der nun geplanten Arbeitsstättenverordnung betrifft die Telearbeit. Alle Regelungen der Arbeitsstättenverordnung gelten künftig auch für die Telearbeit und damit für die Heimarbeitsplätze. Arbeitgeber können diese Arbeitsplätze besichtigen und einer Gefährdungsbeurteilung unterwerfen.

Außerdem sieht die Verordnung einige Verbesserungen für sicherheits- und gesundheitsgerechte Beleuchtungen am Arbeitsplatz und eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur in allen von Beschäftigten nicht nur kurzfristig genutzten Arbeitsräumen vor. Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen sollen Standard werden - eine Bestimmung, die vor 2004 schon galt.

Gefährdungsbeurteilung

Ebenfalls klargestellt ist, dass der Arbeitgeber bei jeder Gefährdungsbeurteilung die physischen und psychischen Belastungen berücksichtigen muss. Die psychische Gesundheit erhält damit einmal mehr denselben Stellenwert wie die physische Gesundheit der Beschäftigten. Dies bezieht sich z.B. auf Lärm, schlechtes Raumklima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen, unzureichende Ergonomie und Softwaregestaltung, schlechte Beleuchtung.

Quelle:

FAZ v. 18.2.2015

Lesetipp:

»Änderung der Arbeitsstättenverordnung « in GA 2014, Ausgabe 12, S. 13.

© bund-verlag.de (fro)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille