Wann das Überwachen von Taxifahrern unzulässig ist
21. August 2017

Ein Taxifahrer hatte geklagt, nachdem er nicht seinen vollen Lohn erhalten hatte. Das Taxameter des Taxis hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt. Der Fahrer muss dann innerhalb von zehn Sekunden eine Taste drücken, damit seine Standzeit als Arbeitszeit erfasst wird. Drückt er den Knopf nicht, wird die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit erfasst, sondern als unbezahlte Pausenzeit. Der Taxifahrer meint, ihm sei das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen.
Datenschutz und Bereitschaftsdienst
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst seien, und dass der Arbeitgeber für diese Zeiten den eingeklagten Mindestlohn zahlen müsse. Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung, so das Berliner Gericht.Ruhepausen sind einzuhalten
Abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Klage allerdings im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten.Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin kann das Taxiunternehmen Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
© bund-verlag.de (mst)Quelle
Arbeitsgericht Berlin (10.08.2017)
Aktenzeichen 41 Ca 12115/16
Aktenzeichen 41 Ca 12115/16