EuGH genehmigt Kopftuchverbot im Betrieb
09. März 2017

Religiöse Neutralität des Arbeitgebers ist relevant
Nach der im Unternehmen festgelegten Regel werden alle Arbeitnehmer gleich behandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden. Folglich begründet eine interne Regel dieser Art keine unmittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung. Auch eine mittelbare Benachteiligung schließt der EuGH aus, zumindest dann, wenn das Verbot durch ein rechtmäßiges Ziel wie der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden – mit denen die Kopftuch-Trägerin zu tun hat – sachlich gerechtfertigt ist. Das müsse das belgische Gericht beurteilen. Etwas unklarer ist der Fall aus Frankreich. Eine Software-Designerin erhielt die Kündigung, nachdem sich ein Kunde über ihr Kopftuch beschwert hatte. Hier sei unter anderem nicht klar, ob das Tragen des Kopftuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße, so die Richter. Eine interne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar. Fehle es aber an einer entsprechenden Regel, könne der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass es im Umgang mit Kunden eine berufliche Anforderung sei, kein Kopftuch zu tragen. Es ist daher Sache des französischen Gerichts zu prüfen, ob die Entlassung auf einen Verstoß gegen eine entsprechende interne Regelung gestützt wurde, die mit Blick auf die religiöse usw. Neutralität gerechtfertigt ist.Ungleichbehandlung wegen beruflicher Anforderungen?
Falls nicht, müsste sich die von der Diskriminierungs-Richtlinie grundsätzlich verbotene Ungleichbehandlung aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung auf eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung beziehen, damit das Verbot rechtmäßig wäre. © bund-verlag.de (mst)Lesetipp der Online-Redaktion:
»Diskriminierung - Ist ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zulässig?«»Der DGB-Rechtsschutz kommentiert – Pflegerin in der Diakonie mit Islamischem Kopftuch« von Matthias Beckmann