Leiharbeitnehmer: Ausschreibung auch bei kurzzeitiger Einstellung

30. März 2012

Ist der Arbeitgeber per Betriebsvereinbarung verpflichtet, jede neu zu besetzende Stelle zuvor betriebsintern auszuschreiben, so gilt dies auch für die Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die nur kurzzeitig mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.

Für den Betrieb der Arbeitgeberin gilt die Betriebsvereinbarung "Stellenausschreibungen". Deren Ziffer 2 lautet: "Jeder neue oder freiwerdende Arbeits- und Ausbildungsplatz ist innerhalb des Betriebs auszuschreiben. …"

Im Jahr 2010 stellte die Arbeitgeberin für drei Monate eine Vielzahl von Leiharbeitnehmern befristet ein, um die Produktion zu sichern. Die entsprechenden Stellen hatte sie zuvor nicht innerbetrieblich ausgeschrieben. Aus diesem Grund verweigerte der Betriebsrat in zahlreichen Fällen die von der Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur Einstellung. Er meint, ihm stehe ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu, denn die Arbeitgeberin habe gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen, indem sie Leiharbeitnehmer ohne vorherige interne Stellenausschreibung eingestellt hat. Ein Unterlassungsanspruch folge zudem aus § 23 Abs. 3 BetrVG. Die unterbliebene Ausschreibung der mit den Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze sei ein grober Verstoß im Sinne dieser Vorschrift.

Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Betriebsrat Recht.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Pflicht zur Ausschreibung jedoch nicht bereits aus der Betriebsvereinbarung "Stellenausschreibung". Bei dieser handelt es sich um eine freiwillige Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG), die nicht die Ausschreibungspflicht, sondern das einzuhaltende Ausschreibungsverfahren regelt. Die Betriebsvereinbarung greift somit nur die durch das Ausschreibungsverlangen begründete Pflicht zur Stellenausschreibung auf.

Der Betriebsrat kann aber nach § 93 BetrVG verlangen, dass die Arbeitgeberin sämtliche Arbeitsplätze ausschreibt, die sie mit Leiharbeitnehmern – wenn auch nur kurzfristig – zu besetzen beabsichtigt.

Mit Beschluss vom 01.02.2011 hat das Bundesarbeitsgerichts entschieden (1 ABR 79/09), dass die Ausschreibungspflicht nach § 93 BetrVG auch für Arbeitsplätze besteht, die der Arbeitgeber dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Die Frage, ob der Betriebsrat nach § 93 BetrVG gleichermaßen die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen kann, die nur kurzzeitig mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, musste der Senat in dem genannten Beschluss nicht entscheiden. Die Beschwerdekammer bejaht aber die Frage.

Denn die Dauer des Einsatzes des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb ist nicht entscheidend. Maßgebend ist, dass zu den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmungspflichtigen Einstellungen auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb gehört. Ob eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vorliegt, hängt nicht davon ab, dass sie für kürzere oder längere Zeit erfolgen soll.

Die Beschwerdekammer sieht (auch) im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion von § 93 BetrVG als nicht gegeben an. Die Pflicht zur Ausschreibung hängt nicht davon ab, ob und für welche Zeit der Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden soll.

Der Normzweck des § 93 BetrVG liegt u. a. darin, den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kann dieses Ziel auch erreicht werden, wenn Stellen innerbetrieblich ausgeschrieben werden, die die Arbeitgeberin (nur) vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzen will.

Aber selbst wenn mit der Arbeitgeberin davon ausgegangen wird, dass bei nur kurzfristigem Einsatz von Leiharbeitnehmern sich der innerbetriebliche Stellenmarkt durch die innerbetriebliche Ausschreibung kaum aktivieren lässt, bleibt das daneben von § 93BetrVG verfolgte Normziel einer erhöhten Transparenz von innerbetrieblichen Vorgängen unberührt. Aus Sicht der Belegschaft spielt es keine Rolle, wie lange die Person im Betrieb verweilt und ob sie arbeitsvertraglich an den Arbeitgeber gebunden ist oder den Arbeitsplatz als Leiharbeitnehmer besetzt.

Quelle:
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.02.2012
Aktenzeichen: 6 TaBV 43/11

(c) arbeitsrecht.de (ts)

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