Keine volle Vergütung für Wachdienst
Ein Angestellter der Bundesrepublik Deutschland leistete Wachdienste auf einem Bundeswehrschiff. Diese Wachdienste bestehen aus Zwölf-Stundenschichten, die sich aus vier Stunden aktivem Dienst und anschließend acht Stunden Bereitschaftsdienst zusammensetzen.
Der Arbeitgeber behandelte diese zwölf Zeitstunden wie acht Arbeitsstunden. Zur Begründung verweist er auf die Pauschalvergütungs-Regelung des § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD-BT-V (Bund). Diese besagt, dass 1,5 Wachstunden im Regelfall wie 1 Arbeitsstunde vergütet werden.
Der Wachmann war damit nicht zufrieden und begehrt eine für ihn günstigere Vergütung. Er argumentiert unter anderem, dass gemäß § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a TVöD-BT-V (Bund) für durchgehende Wachdienste ohne längere Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes für jede Wachstunde das volle Entgelt zu zahlen sei.
Aus dieser Formulierung könne geschlossen werden, dass es auch nicht-durchgehende Wachdienste gebe. Jedenfalls sei sein Dienst in zwei vergütungsmäßig zu trennende Dienste zu zerlegen – mit der Folge, dass die aufgewandten Zeitstunden für ihn vorteilhafter vergütet werden müssten und ihm daher eine erhebliche Lohnnachzahlung zustehe.
Die BAG-Richter mochten dieser Rechtsauffassung nicht folgen. Sie entschieden, dass es sich bei der Kombination von aktivem Dienst und Bereitschaftsdienst mitnichten um mehrere Wachdienste, sondern um »einen« Wachdienst handle und die einheitliche Fakturierung mit einer Arbeitsstunde je 1,5 Wachstunden rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Denn in § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) ist geregelt, dass Zwölf-Stunden-Schichten nur dann festgesetzt werden können, »wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt«. Ein Wachdienst sei also der in Wachen geleistete normale Dienst, der zwingend Bereitschaftsdienstzeiten enthält.
Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Systematik des TVöD-BT-V (Bund) und durch den in ihm zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien. Diese gehen nämlich erkennbar davon aus, dass ein Wachdienst zwingend auch Bereitschaftsdienstzeiten umfasst und nur darum überhaupt Zwölf-Stundenschichten angeordnet werden könnten.
Demzufolge hätten sich die Vertragsparteien also gegen die Aufsplittung einer Wachdienst-Schicht in vergütungsmäßig unterschiedlich zu bewertende Einzel-Dienste entschieden.
Quelle:
BAG, Urteil vom 23.07.2015
Aktenzeichen: 6 AZR 451/14
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Lesetipp der Online-Redaktion:
»Wenn Pausen zu Arbeitszeit werden«
von Sven Hüber in »DER PERSONALRAT« Ausgabe 6/2015, S. 13 – 16