Lohnanspruch trotz Beschäftigungsverbot
05. Oktober 2016
Die Klägerin und ihr Arbeitgeber hatten im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend ab dem 1.01.2016 vereinbart. Im Dezember 2015 wurde der Arbeitnehmerin aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begrüdungung ab, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gearbeitet.
Lohnanspruch ab dem ersten Tag
Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Arbeitnehmerin die geforderten Beträge zugesprochen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setze keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber werde hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.Lesetipp:
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Quelle
LAG Berlin-Brandenburg (30.09.2016)
Aktenzeichen 9 Sa 917/16
Aktenzeichen 9 Sa 917/16