Mutterschutz

Lohnanspruch trotz Beschäftigungsverbot

05. Oktober 2016
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Quelle: contrastwerkstatt_Dollarphotoclub

Schwangere haben Anspruch auf ihr Gehalt – auch wenn sie ihre Arbeit nie angetreten haben. Selbst bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses hat die werdende Mutter Anspruch auf den vereinbarten Arbeitslohn, so das LAG Berlin-Brandenburg. Die im Mutterschutz gezahlten Bezüge bekommt der Arbeitgeber erstattet.


Die Klägerin und ihr Arbeitgeber hatten im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend ab dem 1.01.2016 vereinbart. Im Dezember 2015 wurde der Arbeitnehmerin aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begrüdungung ab, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gearbeitet.

Lohnanspruch ab dem ersten Tag

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Arbeitnehmerin die geforderten Beträge zugesprochen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setze keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber werde hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Lesetipp:

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Online-Lexikon für Betriebsräte unter dem Stichwort »Mutterschutz«.

© bund-verlag.de (ck)

 

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (30.09.2016)
Aktenzeichen 9 Sa 917/16
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