Grundsicherung für Arbeitsuchende

Meister-BaföG ist für Leistungsbezug mit zu berücksichtigen

07. März 2013

Der Darlehensanteil des Unterhaltsbeitrags nach dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist bei Bemessung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen.

Der Fall:
Der Kläger nahm von März bis Dezember 2005 an einem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung bei der Handwerkskammer Halle (Saale) teil.

Hierfür wurde ihm u.a ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 614 Euro (211 Euro als Zuschuss und 403 Euro als Darlehen) nach dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG, sog. "Meister-BAföG) gewährt. Seine bis Februar 2005 in einem Malerbetrieb ausgeübte Vollzeitbeschäftigung wurde durch Änderung des Arbeitsvertrages ab 1.3.2005 auf 15 Stunden monatlich reduziert. Hieraus erzielte der Kläger ein Bruttoeinkommen von 269,46 Euro. Seine Lebenspartnerin erzielte im streitigen Zeitraum ein schwankendes Einkommen. Den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II lehnte das Jobcenter mangels Bedürftigkeit ab.

Das SG hat das Jobcenter verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 12.4.2005 bis 31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Lebenspartnerin zu leisten. Hierbei ging das SG davon aus, dass der dem Kläger als Darlehen gewährte Teil des Unterhaltsbeitrags nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Das LSG hat auf die Berufung des Jobcenters das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar sei der Kläger nicht wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AFBG gemäß § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Der Kläger sei jedoch nicht bedürftig. Auch der darlehensweise gezahlte Teil des Unterhaltsbeitrags nach dem AFBG sei zu berücksichtigen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 11 SGB II.

Die Entscheidung:
Die Revision des Klägers hatte vor dem BSG keinen Erfolg.

Der Kläger steht während des Zeitraums, in dem er Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung bezogen hat, kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu. Zwar war er im streitigen Zeitraum mit Rücksicht auf den von ihm absolvierten Meisterlehrgang nicht nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, jedoch war er nicht hilfebedürftig.

Hierbei geht der Senat davon aus, dass der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs 1 AFBG als zweckbestimmte Einnahme berücksichtigungsfrei bleibt. Jedoch ist der zur Deckung des Unterhalts geleistete Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs 2 AFBG) als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Darlehensanteil am Unterhaltsbeitrag. Die Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags als staatliche Leistung rechtfertigt sich aus den mit der Förderung nach dem AFBG verfolgten Zielen und der Ausgestaltung dieses Förderungssystems.

Quelle:
BSG, Urteil vom 16.02.2012,
Aktenzeichen: B 4 AS 94/11 R
BSG-online

© bund-verlag.de - (ts)

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