Mindestgröße muss für alle gelten

25. September 2017
Dollarphotoclub_40022150_160503 Polizei Polizeiwagen
Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

Polizisten in Nordrhein-Westfalen müssen nicht zwingend 1,68 Meter groß sein. Der Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums zur Mindestkörpergröße für Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden.

Der 1,66 Meter große Kläger war vom weiteren Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen worden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte seiner dagegen erhobenen Klage stattgegeben. Das OVG bestätigte die Entscheidung.

Gleichbehandlung ist Pflicht

Begründung: Nach dem im Grundgesetz verankerten Leistungsgrundsatz dürfe der Zugang zum Beamtenverhältnis allein von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängen. Mit der höheren Mindestgröße für Männer – für Frauen gilt 1,63 Meter - beabsichtige das Land allein einen Vorteilsausgleich zur Vermeidung einer Benachteiligung von Frauen. Die Abwägung von verfassungsrechtlichen Gewährleistungen – dem Leistungsgrundsatz einerseits und der Chancengleichheit von Frauen und Männern andererseits – sei aber dem Gesetzgeber selbst vorbehalten und dürfe nicht durch die Verwaltung im Erlasswege erfolgen.

Zugangsschranke ist Ermessenssache

Die Mindestgröße von 1,63 Meter beanstandet das Gericht nicht. Diese sei zulässig, da dem Dienstherrn insoweit ein Einschätzungsspielraum zustehe. Nach einer umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes, die auch eine Studie der Deutschen Sporthochschule Köln einbeziehe, sei erst ab einer Größe von 1,63 Meter von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen. Abweichende Bestimmung bei Bund und anderen Ländern ändern an der Rechtmäßigkeit nichts, das diese ihrerseits ebenfalls einen Ermessensspielraum hätten.

Die Festlegung einer einheitlichen Mindestgröße dürfe auch durch Erlass der Verwaltung erfolgen, weil damit lediglich die bereits im Grundgesetz vorgesehene Zugangsschranke der (körperlichen) Eignung konkretisiert werde.

© bund-verlag.de (mst)  
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