Lohn-Untergrenze

Mindestlohn: Das ändert sich 2017

25. November 2016
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Quelle: kwarner_Dollarphotoclub

Auch im kommenden Jahr können sich Menschen, die den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, über ein paar Cent mehr in der Tasche freuen. Das ist der stufenweisen Erhöhung geschuldet, die im Gesetz festgelegt ist. Allerdings sorgt die Lohn-Untergrenze weiterhin nicht in allen Branchen für gleiche Bedingungen.


Grundsätzlich gilt für den Mindestlohn anno 2017: Am 1. Januar steigt er von 8,50 je Stunde auf 8,84 Euro. Das hatte die Bundesregierung am 16. Oktober 2016 beschlossen und damit die Entscheidung der Mindestlohnkommission umgesetzt. Weiterhin gibt es zahlreiche Ausnahmefälle, in denen der Mindestlohn nicht von Anfang an oder nicht in voller Höhe zum Tragen kommt. Dafür hagelt es Kritik seitens der Gewerkschaften.

Dennoch heißt es in einer Stellungnahme des DGB: »Es waren dicke Bretter zu bohren. Die erste Anhebung des Mindestlohns kommt zunächst einmal rund vier Millionen Geringverdienern zu Gute. Sie werden ab 1. Januar in einer Vollzeitstelle monatlich ca. 55 Euro mehr in der Tasche haben. Der höhere Mindestlohn ist aber auch positiv für Wirtschaft sowie Steuer- und Sozialsysteme: Jeder Cent bedeutet 70 Millionen Euro mehr Kaufkraft pro Jahr – und damit mehr Steuer- und Beitragseinnahmen.“ DGB-Vorstands- und Kommissionsmitglied Stefan Körzell halte den Kompromiss mit der Arbeitgeberseite daher für vertretbar.«

Ausnahmen in einzelnen Branchen

Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1. Januar 2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro vorsehen. Zeitungszusteller bekommen ab dem 1.Januar 2017 ebenfalls den Mindestlohn von 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 müssen alle Beschäftigten mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro erhalten. Ausnahmen gibt es laut DGB außerdem für unter 18-Jährige ohne Berufsausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit sowie eine Vielzahl von Praktikanten.

Mindestlohn in der Leiharbeit

In der Leiharbeit gilt der Mindestlohn von derzeit 9 Euro (West) und 8,50 (Ost) bis zum 31. Dezember 2016. Ob es eine Folgevereinbarung gibt, hängt laut DGB von dem Ausgang der Tarifverhandlungen ab. Bis dahin gilt ab 1. Januar 2017 der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro – sowohl in verleihfreien Zeiten als auch für den Zeitraum des Einsatzes in einem Entleihbetrieb.

Der DGB fordert zudem Maßnahmen, um den gesetzlichen Mindestlohn-Anspruch notfalls durchsetzen zu können. Dazu gehören unter anderem die Umkehr der Beweislast. Der Arbeitgeber solle künftig relevante Beschäftigungszeiten nachweisen. Eine weitere Forderuing ist, das Verbandsklagerecht und die Durchsetzung des Mindestlohns zugunsten der von Verstößen betroffenen Beschäftigten einzuführen, damit nicht jeder Einzelne auf dem Gerichtsweg sein Recht durchsetzen muss. Dann könnten beispielsweise Gewerkschaften für ihre Mitglieder Mindestlohn einklagen.

© bund-verlag.de (mst)
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