Arbeitsschutz

Mitbestimmen bei der Sicherheits-Unterweisung

17. März 2017
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Quelle: Kzenon_Dollarphotoclub

Viele arbeiten mit Maschinen oder Chemikalien, bei deren Einsatz schwere Unfälle passieren können. Damit möglichst niemand verletzt wird, sind Sicherheits-Unterweisungen durch den Arbeitgeber verpflichtend. Der Betriebsrat hat dabei umfassende Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte. Welche das sind, erklären Sergio Fortunato und Sebastian Wurzberger in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 3/2017.

Unterweisung bedeutet nach dem Gesetz die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beschäftigten seines Betriebs über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu informieren und zu qualifizieren. Ihnen soll vermittelt werden, wie sie sich vor Unfällen und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz schützen können.

Viele Vorschriften zu Unterweisungen

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterweisung seiner Mitarbeiter findet sich in vielen unterschiedlichen Gesetzen. Neben § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 81 BetrVG sind dies spezielle Regelungen zum Jugend- oder Mutterschutz sowie eine Vielzahl von Unfallverhütungsvorschriften. Als zwingende Vorschriften können sie weder durch Tarifvertrag, noch durch Betriebsvereinbarung zum Nachteil der Belegschaft abgeändert werden.

Arbeitsstättenverordnung konkretisiert Unterweisung

Besondere Bedeutung für die Unterweisung hat die im Dezember 2016 neu gefasste Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Angelehnt an die Vorgaben der europäischen Arbeitsschutzrichtlinie sind hier diverse Grundregeln festgeschrieben worden. Diese sollen es den Betriebsparteien erleichtern, den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz aktiv zu gestalten. Neu ist, dass die ArbStättV jetzt konkrete Hinweise enthält, über welche Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen.

Verordnung konkretisiert die Anforderungen

So muss der Arbeitgeber die Beschäftigten nach § 6 über die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, die Erste Hilfe, Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall, sowie die Nutzung von Fluchtwegen und Notausgänge unterweisen. Wie genau und in welchem Umfang die Unterweisungen stattfinden müssen, gibt das Gesetz aber leider nicht vor.

Die AiB-Autoren Sergio Fortunato und Sebastian Wurzberger erläutern im Beitrag »Die Unterweisung« in AiB 3/17 ab S. 50 wie der Arbeitgeber in die Pflicht genommen wird und welche Rolle Betriebsräte bei Unterweisungen spielen.

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