Mitbestimmen in Not- und Eilfällen
12. Mai 2017

Klare Grenzen nötig
Das ist nachvollziehbar. Konsequenz ist jedoch, dass Arbeitnehmer unerwartet länger arbeiten und Überstunden ableisten müssen oder sogar aus dem »Frei« geholt werden sollen. Damit ist die private Lebensgestaltung der Beschäftigten betroffen. Der Betriebsrat muss daher mitreden, um der Flexibilisierung der Arbeitszeit klare Grenzen zu setzen.Die Rechtslage
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Dies umfasst die Ausgestaltung von Schichtarbeit. Mitbestimmungspflichtig sind dabei auch der Schichtplan sowie dessen nähere Ausgestaltung. Dazu gehört die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten ebenso wie die Änderung von bereits aufgestellten Dienstplänen.Mitbestimmung auch in Eilfällen
Dieses Mitbestimmungsrecht besteht auch in Eilfällen. Der Gesundheitsschutz und die private Lebensgestaltung der Beschäftigten müssen im Vordergrund stehen. Der Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Arbeitszeitgestaltung in Dringlichkeitsfällen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG) richtet sich laut Rechtsprechung danach, ob es sich um einen Eilfall oder einen Notfall handelt.Was genau der Unterschied ist und was der Betriebsrat tun kann, das erläutern die Fachleute Johannes Hentschel und Najib Asgarzoei im Beitrag »Dienstplanänderung in Not- und Eilfällen« in AiB 5/17 ab S. 35. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!
© bund-verlag.de (CS)