Mitbestimmung nur bei Gefährdungsbeurteilung

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob die Einigungsstelle die Einigung über eine Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz ersetzen durfte. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat kamen in puncto Gesundheitsschutz nicht überein.
Rechtlicher Hintergrund
Damit der Spruch der Einigungsstelle eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für eine Betriebsvereinbarung ersetzen kann, muss es sich bei dem regelungsbedürften Inhalt um einen zwingend mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) handeln (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat bei Regelungen des Arbeitgebers über die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und allgemein zum Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Dabei konkretisieren Rahmenvorschriften, wie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Regelungen. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Umsetzung verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.
Rahmenvorschrift weit zu fassen
Das Gericht stellt klar, dass die Generalklausel, § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Rahmenvorschrift für den Gesundheitsschutz darstelle, indem sie umfassende und präventive Handlungspflichten vorschreibt. Allerdings könne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht uneingeschränkt gelten. § 3 ArbSchG sei eine weit zu fassende Generalklausel, sodass das Mitbestimmungsrecht nicht so umfassend sein könne, dass anderen auf den Gesundheitsschutz bezogenen Vorschriften (§ 88 Nr. 1 und § 91 BetrVG) der Anwendungsbereich entzogen würde.
Anwendung nur bei konkreter Gefährdung
Daher sei zwar keine konkrete Gesundheitsgefahr gefordert, aber, damit der Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz treffen könne – so das Gericht –, sei eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG erforderlich. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats knüpfe daran an und bestehe nur, wenn konkrete Gefährdungen festgestellt wurden oder festzustellen sind.
Da es vorliegend u.a. an einer solchen Feststellung fehlte, war der Spruch der Einigungsstelle unwirksam. Sie war daran gehindert, ihren Regelungsauftrag wahrzunehmen.
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Quelle
Aktenzeichen 1 ABR 25/15