Betriebsratssitzung

Mitglied mit Doppelmandat muss nicht ersetzt werden

16. Mai 2013
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Quelle: © Nick Freund / Foto Dollar Club

Ein Betriebsratsmitglied, das gleichzeitig als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, ist nicht generell als Betriebsratsmitglied verhindert. Ergibt sich ein Interessenkonflikt im Einzelfall, muss die Vertrauensperson diesen gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigen.

Der Fall:

Der Antragsteller ist Betriebsratsmitglied und Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

Bisher teilte er im Vorfeld jeder Betriebsratssitzung mit, in welcher Funktion er teilnehmen werde. Nach Aufforderung des Betriebsratsvorsitzenden, erklärte er dann, dass er zukünftig primär als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen teilnehmen werde. Einige Zeit später teilte der Betriebsratsvorsitzende dem Mitglied mit, dass die Sitzungsteilnahme werde zukünftig anders gehandhabt werde. Bei einer Doppelfunktion von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsratsmitgliedschaft werde zukünftig nicht mehr von einer Verhinderung des Betriebsratsmitglieds ausgegangen.

Entsprechend lud der Vorsitzende zur nächsten Betriebsratssitzung ohne – wie in der Vergangenheit praktiziert - ein Ersatzmitglied einzuladen. Auch der Antragsteller teilte lediglich mit, dass er als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen teilnehmen werde. Später berief er sich darauf, dass die Betriebsratsbeschlüsse der streitgegenständlichen Sitzung wegen möglicher Interessenkollision unwirksam seien.

Die Entscheidung:

Dieser Auffassung ist das Hessische LAG nicht gefolgt.

Die Richter konnten keine Verhinderungsgründe im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG feststellen. Zwar sind Betriebsratsmitglieder mit Doppelmandat, die sich in einer Interessenkollision befinden, zeitweilig verhindert. Solche Interessenkollisionen können jedoch schon nach der gesetzlichen Ausgangslage kaum entstehen.

Jedenfalls bestand diese für die streitgegenständliche Sitzung nicht. Der Antragsteller hat weder vor der Sitzung noch in diesem Verfahren eine Interessenkollision angezeigt. Dies hätte er jedoch tun müssen; hierzu hätte er seine Geheimhaltungspflicht aus § 96 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB IX nicht verletzen.

Er hätte aber konkret benennen müssen, hinsichtlich welchen Tagesordnungspunktes eine Interessenkollision auftreten kann. Nur für diesen Tagesordnungspunkt wäre er dann verhindert und nicht für die gesamte Betriebsratssitzung. Nur für Tagesordnungspunkte, die eine Interessenkollision befürchten lassen, ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die engen Tatbestandsvoraussetzungen des § 96 Abs. 7 Satz 1Nr. 1 SGB IX lassen eine pauschale Berufung auf eine Interessenkollision für die gesamte Sitzung nicht zu.

Es besteht auch kein Vertrauensschutz zugunsten des Mitgliedes. Die Praxis entsprach nicht dem Gesetz, denn er war – wie bereits ausgeführt - nicht verhindert, an der streitgegenständlichen Sitzung teilzunehmen. Vertrauen auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes ist aber nicht geschützt, meinten die Richter.

(c) bund-verlag.de (ts)

Quelle

Hess. LAG (01.11.2012)
Aktenzeichen 9 TaBV 156/12

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