Morddrohung hat Folgen
14. Juni 2017

Streit vor Personalratswahl
Hintergrund war die Bedrohung des Vorgesetzten durch den Mitarbeiter mit den Worten: »Ich stech‘ Dich ab« am Telefon. Und weshalb? Wegen Unstimmigkeiten bei der Personalratswahl. Der Arbeitnehmer, seit 1998 beim LKA beschäftigt, kandidierte bei den Wahlen zum Personalrat. Dabei ließ er zur Wahlvorbereitung auf dienstlichen Kopiergeräten Wahlplakate anfertigen.Beweisaufnahme überführt Täter
Dabei wusste der Arbeitnehmer, dass dienstlich untersagt war und täuschte eine entsprechende Berechtigung vor. Seinem Vorgesetzten fiel dies auf. Es kam zu einer Auseinandersetzung. . Der Arbeitnehmer wurde wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt. Daraufhin bedrohte er seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch. Der Vorgesetzte erkannte – zur Überzeugung des Gerichts- den Gekündigten an seiner Stimmfarbe und Sprachweise.Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört
Durch die Bedrohung gegen das Leben des Vorgesetzten verstoße der Gekündigte – so das Gericht- gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber muss nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein wichtiger Grund vorliegen. Welche Voraussetzungen für die Annahme ausreichen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu beurteilen und keinesfalls zu pauschalisieren. Das LAG folgt der Auffassung des ArbG, dass bei einer Bedrohung gegenüber einem Vorgesetzten die Schwelle eines wichtigen Grundes überschritten sei. Ein solches Verhalten schädige das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachträglich in erheblicher Weise.Abmahnung entbehrlich
Weiterhin bestätigt das LAG Düsseldorf, dass eine Abmahnung entbehrlich sei. Grundsätzlich ist vor einer fristlosen Kündigung, als gravierendste Konsequenz des Arbeitgebers, eine Abmahnung erforderlich. Das LAG stellt in seiner Pressemitteilung klar, dass aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung des Gekündigten eine solche nicht nötig sei.Schuldunfähigkeit ändert nichts
Auch dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Bedrohung möglicherweise nur eingeschränkt steuerungsfähig und damit schuldunfähig war, führe zu keiner anderen Bewertung. Das Verhalten des Arbeitnehmers – so das Gericht- sei derart schwerwiegend, sodass auch ein schuldloses Verhalten eine Weiterbeschäftigung unzumutbar mache.Da die Revision nicht zugelassen wurde. ist die Kündigung daher rechtens, wie das LAG mitteilt.
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