Mutterschutzgesetz

Mutterschutz soll auch für Selbständige gelten

21. März 2017
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Quelle: contrastwerkstatt_Dollarphotoclub

Die Koalition hat sich auf Details zur Reform des Mutterschutzgesetzes geeinigt. Künftig sollen auch Studentinnen, Schülerinnen, Praktikantinnen und Selbständige Mutterschutz beanspruchen können. Arbeitsverbote soll es dann nicht mehr gegen den Willen der Schwangeren geben.

Bereits im Mai 2016 hatte das Kabinett eine Reform des Mutterschutzes beschlossen, die Klärung der Details zog sich aber noch hin. Jetzt besteht Einigkeit über folgende Neuerungen:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs: Künftig sollen auch Studentinnen, Schülerinnen, Praktikantinnen und Selbständige Mutterschutz in Anspruch nehmen können.
  • Lockerung der Arbeitszeitbeschränkungen für Schwangere: Unabhängig von der Branche sollen alle schwangeren Frauen künftig selbst entscheiden können, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen. Für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Der Arbeitgeber habe dabei alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, »die der Behörde eine formelle und materielle Prüfung des Antrags ermöglichen«.

  • Verbesserter Kündigungsschutz bei Fehlgeburt: Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, erhalten mindestens vier Monate Mutterschutz nach der Geburt.
  • Längerer Mutterschutz bei behindertem Kind: Mütter von Kindern mit Behinderung sollen vier Wochen länger Mutterschaftsurlaub erhalten. Sie haben damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt, um sich um ihre Kinder zu kümmern.
Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten, so Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig.  

Quelle:

ADVOPEDIA, Meldung vom 15.3.2017; Der Tagesspiegel, Meldung vom 10.03.2017 © bund-verlag.de (ls)
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