Bildung und Teilhabe

Nachhilfe nur bei gefährdeter Versetzung

07. März 2017
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Quelle: contrastwerkstatt_Dollarphotoclub

Das Jobcenter erstattet nur dann Kosten für den Nachhilfeunterricht von Schülerinnen und Schülern, wenn ansonsten die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gefährdet ist. Das Ziel, ein besseres Abschlusszeugnis zu erreichen, sei dagegen kein Grund für die Lernförderung nach den Vorschriften über Bildung und Teilhabe - so das Sozialgericht Düsseldorf.


Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage der Mutter einer Schülerin der neunten Jahrgangsstufe aus Monheim gegen das Jobcenter Mettmann auf Übernahme der Kosten für Nachhilfestunden abgewiesen.

Die Klägerin beantragte im Frühjahr 2012 für ihre damals 15-jährige Tochter Kostenerstattung für Nachhilfe in den Fächern Englisch und Mathematik. Die Leistungen der Tochter waren vom ersten Halbjahr 2011/2012 zum zweiten Halbjahr im Fach Englisch von gut auf ausreichend und im Fach Mathematik von befriedigend auf ausreichend abgesunken. Im Juli 2013 erlangte die Schülerin die Fachoberschulreife. In der Zeit von Juni 2012 bis April 2013 erhielt sie insgesamt 116 Unterrichtsstunden Nachhilfe; die Klägerin bezahlte dafür insgesamt 2033,00 Euro. Im März 2014 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten ab.

Jobcenter muss nur bei gefährdeter Versetzung zahlen

Die 21. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werde eine schulische Angebote ergänzende Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und erforderlich sei, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel sei die Versetzung. Die Versetzung der Schülerin von der Klasse 9 in die Klasse 10 sei nicht gefährdet gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte Note vorgelegen. Die Schule habe die Eltern auch nicht schriftlich über die Gefährdung der Versetzung informiert. Letzteres sei nach den schulrechtlichen Vorschriften in NRW jedoch Voraussetzung für eine Nichtversetzung. Nach Aussage der zeugenschaftlich vernommenen Nachhilfelehrerin sei das Ziel der Nachhilfe nicht die bloße Versetzung, sondern vielmehr die Erlangung einer möglichst guten mittleren Reife gewesen. Im Übrigen wäre selbst bei einer mangelhaften Note eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt. Auch hinsichtlich des Erreichens eines Schulabschlusses sei das wesentliche Lernziel die Erreichung eines solchen, der eine weitere Ausbildung ermögliche. Verbesserungen mit dem Ziel einer besseren Schulartempfehlung stellten nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung dar.

Gutes Zeugnis kein Grund für Lernförderung

Vorliegend sei der Maßstab für die Erforderlichkeit der Nachhilfe in Klasse 10 das Erreichen des Hauptschulabschlusses. Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 stelle nach dem Schulgesetz NRW einen Schulabschluss dar, der die Eingehung von Berufsausbildungsverhältnissen ermögliche. Zwar verbesserten sich die Zugangschancen durch einen Schulabschluss wie mittlere Reife oder allgemeine Hochschulreife; darauf stelle die Regelung des § 28 SGB II jedoch nicht ab.
§ 28 SGB II

Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Auszug)

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

  1. Schulausflüge und
  2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nach den in Satz 1 genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

[...Absätze 6 - 7...]
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