Gesetzgebung

Neue Spielregeln für die Fleischwirtschaft

04. September 2017
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Quelle: © industrieblick / Foto Dollar Club

Ein neues Gesetz für die Fleischwirtschaft verhilft Beschäftigten, Leih- und Werkvertrags-Arbeitnehmern zu mehr Rechten. Und es verschärft die Pflichten der Unternehmen bei Arbeitszeit und Lohnzahlung. Das könnte auch auf andere Branchen abfärben. Mehr dazu berichtet Micha Heilmann in der  »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 9/2017 .

Jeder kennt die Skandalberichte aus der Fleischwirtschaft, in der teils massiv Arbeitnehmerrechte umgangen werden. Gesetzen Geltung zu verschaffen ist da mühsam. Obwohl es schon verschärfte gesetzliche Regeln wie etwa den Mindestlohn gibt, musste der Gesetzgeber deswegen jetzt ein weiteres Gesetz auf den Weg bringen. Es heißt: Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA-Fleisch).

Ordnung für die Branche

Das neue Gesetz soll nun für Ordnung in der Branche sorgen, indem es Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erweitert. Das Gesetz gilt nur für die Fleischwirtschaft – also für Betriebe, in denen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird und in Subunternehmen.  Das Fleischerhandwerk (Metzgerei) ist ausdrücklich ausgenommen.

Arbeitszeitzeiterfassung

Konkret wurden etwa die Vorschriften für die Arbeitszeiterfassung verschärft. Das Gesetz schreibt vor, das die Arbeitszeit der Beschäftigten „jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme“ aufgezeichnet werden muss. Ende und Gesamtdauer der Arbeitszeit müssen am Tag der Arbeitsleistung erfasst werden. (§ 6 GSA-Fleisch).

Schärfste Regeln bisher

Schon bisher galten für bestimmte Branchen und auch für die Fleischbranche spezielle Aufzeichnungsvorschriften. Dies ist aber die bisher schärfste Regelung zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten, die je in einer Branche erfolgte. Damit soll der Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Arbeit erleichtert werden.

Welche Verschärfungen noch gelten und wie das Gesetz gegen Ausbeutung von Beschäftigten hilft, beschreibt AiB-Autor Micha Heilmann im Beitrag »Neue Spielregeln« in AiB 9/17 ab S. 36.

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