Datenschutz

Neuer Datenschutz steht

09. Mai 2017
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Quelle: © yvonneweis / Foto Dollar Club

Der Bundestag hat ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) verabschiedet. Das soll zusammen mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 in Kraft treten. Das neue BDSG füllt jene Spielräume aus, die die DSGVO den nationalen Gesetzgebern überlassen hat. Was bedeutet das für den Datenschutz? Unser Experte Prof. Dr. Peter Wedde gibt einen ersten Überblick zur neuen Rechtslage.

Viermal mehr Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat am 27. April 2017 das »Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU« verabschiedet, dessen Hauptbestandteil ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) ist. Der gesetzliche Datenschutz wird damit künftig durch 99 Artikel der DSGVO und 86 Paragraphen des BDSG-neu bestimmt. Das sind rund viermal mehr Vorschriften als bisher. Für die Praxis müssen darüber hinaus auch die Vorgaben der Rechtsprechung zum Beschäftigtendatenschutz weiterhin berücksichtigt werden.

Einsatzmöglichkeit von Videokameras wird ausgeweitet

In Teil 1 des BDSG-neu finden sich umfangreiche Vorschriften zur Bestellung und zu den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich. Darüber hinaus enthält dieser Teil neben Regelungen zum Anwendungsbereich und zu Begriffen in § 4 BDSG-neu Vorschriften zur Videoüberwachung in öffentlich zugänglicher Räumen. Videokameras können beispielsweise in großen öffentlichen Anlagen ebenso angebracht werden wie in Sportstätten oder Einkaufzentren oder in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Bahnhöfen. Dadurch werden die Einsatzmöglichkeiten von Videokameras im Interesse der öffentlichen Sicherheit deutlich ausgeweitet. Für die betriebliche Praxis bedeutsam sind die Einzelregelungen in Teil 2 des neuen Gesetzes. Hierzu gehört eine Ausweitung der Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten durch Arbeitgeber, etwa für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten in § 22 Abs. 1 BDSG-neu. Die Regelung zur Verarbeitung für andere Zwecke als die ursprünglich genannten in § 24 BDSG-neu kommt unter bestimmten Umständen auf auch diese besonderes sensiblen Daten zur Anwendung.

Neue Regelung zum Beschäftigtendatenschutz

Herausragend wichtig ist die Regelung zum Beschäftigtendatenschutz in § 26 BDSG-neu. Diese fasst entsprechende Vorschriften zusammen, die das derzeit geltende BDSG etwa in den §§ 3 Abs. 10 und 32 BDSG enthält. Einwilligungen müssen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen nach Abs. 2 dieser Vorschrift entgegen der allgemeineren Regelung in Art. 7 Abs. 1 DSGVO weiterhin schriftlich erfolgen. In Abs. 3 wird der Rahmen für die Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Arten von personenbezogener Daten benannt.

Betriebsräte müssen Betriebsvereinbarungen prüfen

Die Regelungen in Art. 88 Abs. 2 DSGVO und in § 26 Abs. 2 BDSG-neu verdeutlichen, dass Betriebsvereinbarungen die neuen Vorgaben zum Datenschutz erfüllen müssen. Für Betriebsräte folgt hieraus die Notwendigkeit, die datenschutzrechtliche Wirkung bestehender wie neuer Betriebsvereinbarungen zu prüfen. Auch für ihre eigene Arbeit müssen sie das neue Recht berücksichtigen. Ausdrücklich ungeregelt bleiben in § 26 BDSG-neu wichtige Themen wie etwa die Lokalisierung oder Kontrolle von Beschäftigten.

Alles beim Alten für Betriebliche Datenschutzbeauftragte

Weitere Paragraphen dieses Abschnitts befassen sich mit Einzelthemen wie etwa »Verbraucherkrediten« (§ 30 BDSG-neu) oder »Scoring und Kreditauskünfte« (§ 31 BDSG-neu). Aus betrieblicher Sicht wichtig sind auch die Vorschriften zu Rechten der betroffenen Personen in den §§ 32 bis 37 BDSG-neu. Diese Regelungen schränken allerdings die Informationsrechte, die das DSGVO betroffenen Personen zugesteht, teilweise wieder ein. So wird beispielsweise die in der DSGVO nicht enthaltene Sperrung durch § 35 Abs. 1 BDSG-neu wieder eingeführt.

Wichtig ist § 38 BDSG-neu, der festlegt, dass betriebliche Datenschutzbeauftragte nach den gleichen Regeln wie bisher benannt werden müssen, wenn mehr als zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Der umfangreiche Teil 3 des BDSG-neu enthält umfangreiche Regelungen, die nur für den Bereich der Bundesverwaltung zur Anwendung kommen.

Ob alle Regelungen des BDSG-neu europarechtskonform sind, ist derzeit schon heftig umstritten. Deshalb bleibt abzuwarten, ob alle Vorschriften des BDSG-neu dauerhaften Bestand haben. Unser Datenschutz-Experte:

Dr. Peter Wedde,

Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences und wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Datenschutz, Arbeitsrecht und Technologieberatung in Eppstein.   Lesetipps der Online-Redaktion:

  • »Computer und Arbeit« (CuA) 3/2017: Titelthema der Ausgabe ist der EU-Datenschutz und was sich ändert
  • EU-Anpassungsgesetz verschlechtert Datenschutz: Interview mit Prof. Dr. Peter Wedde

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