U3-Betreuungsanspruch

Persönliche Interessen rechtfertigen keinen Ganztagsplatz

02. September 2013

Begehren die Eltern eines 2-jährigen Kindes einen Kita-Platz für acht Stunden täglich, so haben sie darzulegen, warum der bedarfsunabhängige Grundanspruch von täglich vier Stunden in ihrem Fall nicht ausreichend ist.

Der Fall:
Die Eltern der Antragstellerin - ein 2-jähriges Kind - hatten Anfang Juli 2013 bei der Landeshauptstadt Stuttgart einen Antrag auf frühkindliche Förderung ihrer Tochter in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege ab dem 01.08.2013 im Umfang von acht Stunden täglich gestellt (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).

Die Stadt lehnte den Antrag ab, da derzeit alle Betreuungsplätze für unter 3-jährige vergeben seien und in allen städtischen Tageseinrichtungen Wartelisten geführt würden. Die Eltern legten Widerspruch ein und wollen nun die Stadt im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten.

Die Entscheidung:
Der Antrag blieb vor dem VG Stuttgart ohne Erfolg.

Die Eltern hätten keine Dringlichkeit der Sache glaubhaft machen können, so das Gericht.
Das Kind sollte nach deren Aussagen ab Mitte August 2013 an fünf Tagen in der Woche eine private Kindertagesstätte besuchen. Dem Kind kann daher ein vorläufiger Verbleib dort zugemutet werden, bis über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid entschieden wurde.

Im Übrigen äußerte das Gericht Zweifel daran, ob das Kind überhaupt eine frühkindliche Förderung im Umfang von acht Stunden täglich beanspruchen kann. Denn der bedarfsunabhängige Grundanspruch für alle Kinder umfasst im Umfang täglich vier Stunden von Montag bis Freitag. Dies geht aus dem Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht“ zum "Rechtsanspruch U3" hervor.

Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf tägliche Förderung richtet sich gemäß der Regelung in § 24 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Hier sind rein persönliche Interessen der Erziehungsberechtigten an einem erweiterten Betreuungsumfang nicht ausreichend. Es müssen objektivierbare Gründe für abweichende Betreuungszeiten vorliegen (etwa Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche u.a.).

Ausgehend hiervon stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Eltern keine objektivierbaren Gründe für einen Bedarf an einer täglich achtstündigen Betreuung dargelegt haben. Gerade der Umstand, dass sich die Mutter wegen der Geburt eines zweiten Kindes in Elternzeit befindet, spricht dafür, dass bei ihr kein gesteigerter individueller Betreuungsbedarf besteht.

Quelle:
VG Stuttgart, Beschluss vom 22.08.2013,
Aktenzeichen: 7 K 2688/13
PM des VG Stuttgart vom 30.08.2013

Lesetipp der Online-Redaktion:
» Vereinbarkeit von Beruf und Familie – schöngefärbte Botschaften « von »Gesterkamp« in »GuteArbeit« 01/2013, S. 7.

© bund-verlag.de (ts)

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