Betriebsrat

Personalgestellung unterliegt der Mitbestimmung

21. Oktober 2013

Der Träger eines Krankenhauses, der an einzelnen Tagen in der Woche von seinen Ärzten auswärtige Operationen durchführen lässt, muss für die Heranziehung von ihm dort gestelltem nichtärztlichen Fremdpersonal die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einholen.

Der Fall:
Die Arbeitgeberin ist Eigentümer eines Gebäudes. In diesem betreibt ihre 100prozentige Tochter ein medizinisches Gesundheitszentrum. Der Arbeitgeberin werden dort an zwei bis drei Tagen pro Woche zwei komplett eingerichtete Operationssäle zur Verfügung gestellt. Außerdem stellt das Gesundheitszentrum neben dem Anästhesisten und dem Anästhesiefachpersonal auch OP-Schwestern und –Pfleger. Diese erhalten während der Operationen Anweisungen von den angestellten Ärzten der Arbeitgeberin.

Der Betriebsrat der Arbeitgeberin Ansicht, dass sich der Einsatz der OP-Schwestern und -Pfleger als mitbestimmungspflichtige Einstellung darstelle.

Die Entscheidung:
Die Beschwerde des Betriebesrats ist nur teilweise begründet, befand das LAG Berlin-Brandenburg.

Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG waren (noch) nicht erfüllt.

Zwar stellt sich der Einsatz von Mitarbeitern des Gesundheitszentrums als Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Denn es kommt nicht auf das Rechtsverhältnis an, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat. Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung gegenüber den betreffenden Personen wahrnehmen.

So verhält es sich hier. Während der Operation unterliegen die vom Gesundheitszentrum gestellten OP-Schwestern und -Pfleger vollumfänglich den Weisungen der operierenden Ärzte, was genügt.

Darauf, dass der Einsatz des Personals des Gesundheitszentrums in deren Räumlichkeiten erfolgt, kommt es für die Frage einer Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeberin als organisatorische Einheit nicht an. Insoweit verhält es sich nicht anders als etwa beim Einsatz von Leiharbeitnehmern durch einen Baubetrieb auf einer Baustelle, selbst wenn diese Arbeiten in den Räumlichkeiten des Verleihers durchzuführen seien sollten.

Allerdings befanden die Richter den Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht angesichts der ungewöhnlichen Konstellation bei der Heranziehung von Hilfspersonal als nicht offensichtlich schwerwiegend.

Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2013,
Aktenzeichen: 6 TaBV 953/13

© bund-verlag.de (ts)

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