Mitbestimmung

Personalräte müssen nicht alles wissen

01. April 2016

Die Behördenleitung ist nicht verpflichtet, den Personalrat zu informieren, welche Beschäftigten schwanger sind. So das Verwaltungsgericht Münster. Die Richter bewerteten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Frauen höher als den Anspruch des Personalrats auf volle Weitergabe von Informationen.

Der Personalrat für den wissenschaftlichen Bereich der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hatte von der Rektorin der Hochschule gefordert, ihm monatlich mitzuteilen, welche Beschäftigten der Dienststelle schwanger sind – notfalls auch gegen den Willen der betroffenen Frauen.

Verweis auf Pflichten des Personalrats

Der Personalrat wollte seinen Antrag »im Sinne der werdenden Mütter« verstanden wissen: Als Interessenvertretung habe er die Pflicht, die Einhaltung sämtlicher Arbeitsschutzbestimmungen zu überprüfen. Das sei aber nur möglich, wenn das Gremium jederzeit wisse, welche Beschäftigten schwanger seien. Auch habe es an der Universität schon mehrere Verstöße gegen Schutzbestimmungen gegeben. Unter anderem habe eine Schwangere nach 20 Uhr noch gearbeitet, was eigentlich nicht erlaubt sei.
Als die Rektorin den Auskunftswunsch mit Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte der Schwangeren ablehnte, wandte sich der Personalrat an das Verwaltungsgericht Münster.

Knifflige Abwägung schützenswerter Rechte

Vor der Fachkammer für Personalvertretungsrecht unterlagen die Interessenvertreter. Dabei machten es sich die Richter nicht leicht. Zur Begründung führen sie aus, dass jeder Mensch das Grundrecht habe, selbst darüber zu bestimmen, an wen persönlichen Daten weitergegeben würden.

Die besondere Herausforderung des Falles sei, zwei sehr schützenswerte Rechte gegeneinander abzuwägen. Der Vorsitzende Richter wird mit den Worten zitiert: »Ich könnte aber zum Beispiel jede Frau, die schon mehrere Fehlgeburten hinter sich hat, verstehen, wenn sie für sich entscheidet: Über die erneute Schwangerschaft sollten so wenige Leute wie nötig Bescheid wissen.«

Bereits 1990 hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden (BVerwG, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 P 30.87).

Quelle:

VG Münster, Urteil vom 11.3.2016
Aktenzeichen: 22 K 660/15
Terminvorschau des VG Münster vom 4.3.2016 und www.derwesten.de vom 12.3.2016

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Gesundheit partizipativ gestalten« von Elke Ahlers in »Der Personalrat« Ausgabe 11/2015, S. 11–15

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