Personalrat 4.0

Das traditionelle Arbeitsverhältnis geht von der Trennung zwischen Arbeit und Freizeit, zwischen Arbeitsplatz und Wohnung aus. Wer nach acht oder neun Stunden das Büro oder den Betrieb verlässt, ist im Grundsatz alle arbeitsvertraglichen Pflichten los. In der Gegenwart ändert sich das: Die Benutzung mobiler Geräte wie Laptop, Smartphone und Tablet macht den einzelnen Arbeitnehmer jederzeit erreichbar. Dadurch verändert sich die faktische Arbeitszeit, die starre Trennung von Arbeit und Privatem verwischt. Dies wirkt sich auch auf andere aus, die sich noch an der 40-Stunden-Woche orientieren wollen: Stehen sie nicht als Minderleister da, wenn sie weniger zustande bringen als ein Kollege, der regelmäßig die 60-Stunden-Woche praktiziert? Die oben beschriebene Entgrenzung der Arbeit hat hier zu einer qualitativen Änderung geführt: Die durch das Arbeitszeitrecht gezogenen Schranken werden brüchig.
Technische Lösungen alleine helfen nicht
Bei VW sollen die Tarifbeschäftigten mit technischen Mitteln daran gehindert werden, außerhalb eines bestimmten Zeitrahmens tätig zu sein. Von abends 18.15 Uhr bis morgens 7 Uhr sind die dienstlichen Server für sie nicht mehr erreichbar, und auch nicht am Wochenende. Die Arbeitnehmer können ihre dienstlichen E-Mails nicht mehr abrufen, sie können nicht mehr »dienstlich« ins Internet.
Ein ähnlicher – technischer – Weg ist die Schaffung eines »Rechts auf Nichterreichbarkeit«. Während bestimmter Stunden und am Wochenende darf sich der Einzelne von seiner betrieblichen Umwelt abschotten. Das leuchtet aufs erste ein, löst allerdings nur einen kleinen Teil der Probleme. Sind die zu erledigenden Aufgaben so umfangreich oder so anspruchsvoll, dass die »normale« Zeit dafür nicht ausreicht, wird der Betroffene während seiner »Nichterreichbarkeit« weiterarbeiten.
Zeit für mehr Mitbestimmung
Tarifliche Besetzungsregeln und Gesundheitsschutz sind wichtige Hebel, können aber nicht in allen Fällen zum Ziel führen. Zusätzlich müsste auch ein neues Mitbestimmungsrecht eingreifen. Dieses müsste sich auf die Aufgaben beziehen, mit denen der Einzelne vom Arbeitgeber betraut wird. Welche Möglichkeiten es gibt und wie Personalräte für den »Personalrat 4.0« gewappnet sind, erklärt Prof. Dr. Wolfgang Däubler, »Der Personalrat«, Ausgabe 6/2017, S. 23–25.© bund-verlag.de (mst)