Fortbildungsveranstaltung

Personalrat hat bei Teilnehmerauswahl mitzubestimmen

21. August 2013

Der Personalrat hat bei der Festlegung des teilnahmeberechtigten Personenkreises einer Fortbildungsveranstaltung ein Mitbestimmungsrecht, da das Interesse der Beschäftigten an einer möglichst gerechten Verteilung der Fortbildungschancen berührt ist.

Der Fall:
Die Arbeitgeberin beabsichtigte die Durchführung einer Schulung zur Frage der "Umsetzung von Gender Mainstreaming in der Praxis unter Berücksichtigung von Diversity-Management". Ziel des Seminars war es, die Teilnehmer bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Personal-, Führungs- und Gremienarbeit für das Thema zu sensibilisieren und zur Umsetzung im Rahmen der Aufgabenerledigung zu motivieren.

Für die Teilnahme an der Schulung wurden die Führungskräfte, die Mitarbeiter aus dem Bereich Personal, die Gleichstellungsbeauftragte und zwei Mitglieder der Personalvertretung berücksichtigt. Der Personalrat macht nun ein Mitbestimmungsrecht wegen der Teilnehmerauswahl geltend.

Die Entscheidung:
Das OVG Sachsen hat ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats verneint.

Wenn auch aus anderen Gründen, denn die Festlegung des teilnahmeberechtigten Personenkreises unterliegt sehr wohl der Mitbestimmung, meinten die Richter. Denn die - bei Fortbildungsveranstaltungen - erworbenen Kenntnisse können sich günstig auf das berufliche Fortkommen der Beschäftigten auswirken. Die Mitarbeiter haben daher ein Interesse an einer möglichst gerechten Verteilung der Fortbildungschancen.

Gleichwohl hat der Personalrat mit seinem Antrag dennoch keinen Erfolg. Denn bei der Seminarreihe handelt es sich nicht um eine Fortbildung i.S.d. §§ 75 Abs. 3 Nr. 7, 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG, sondern um eine mitbestimmungsfreie Schulungsveranstaltung.

Ziel der Seminarreihe ist es, Mitarbeiter mit Personalführungsaufgaben in die Lage zu versetzen, die ihnen zugewiesen Aufgaben in der Personalführung und - verwaltung an die gestiegenen oder neuen Anforderungen anzupassen.

Auch thematisch ist die Umsetzung des Diversity-Managements zuvörderst eine Aufgabe der Personalführung ist, so dass das Seminar als der Anpassung des Wissenstandes an die neuen Anorderungen in der Personalführung und -verwaltung dienend anzusehen ist.

Quelle:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.06.2013
Aktenzeichen: 6 L 2/12

Lesetipp der Online-Redaktion:
» Schulungsansprüche aktiv gestalten und durchsetzen « von Noll in »Der Personalrat« Ausgabe 6/2012, S. 247-250.

© bund-verlag.de (ts)

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